Besonderheiten bestehen erst, wenn der Vermieter selber in einer Wohnung des Zweifamilienhauses lebt. Diese können sich noch verkomplizieren, wenn der Vermieter entweder in eine der beiden Wohnungen einzieht oder aus einer der Wohnungen auszieht.
Wohnt der Vermieter im Zweifamilienhaus, darf von der HeizkostenV abgewichen werden
Nach der HeizkostenV sind die verbrauchsabhängigen Kosten für Heizung und Warmwasser (sofern das Warmwasser von der Heizungsanlage produziert wird) mindestens zu 50% verbrauchsabhängig abzurechnen. Dazu muss der Vermieter den Heizenergie- und Warmwasserverbrauch mit Messeinrichtungen (Zähler bzw. Wasseruhren) erfassen, was zuvor die Anbringung dieser Messeinrichtungen erfordert.
Bewohnt allerdings der Vermieter eine der beiden Wohnungen und ist die andere Wohnung vermietet, darf der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung beim Zweifamilienhaus von der HeizkostenV abweichen. Das bedeutet, dass Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren können, auf die Vorschriften der Verordnung zu verzichten, § 2 HeizkostenV. Damit kann zugleich
- eine verbrauchsunabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (etwa Heizkostenpauschale für den Mieter) oder
- eine von der HeizkostenV abweichende Kostenverteilung (etwa Umlage nach Wohnfläche oder Personenzahl)
mietvertraglich festgeschrieben werden.
Wenn der Vermieter einzieht oder auszieht: Diese Besonderheiten gelten hier
Auf die Vorschriften der HeizkostenV kann mietvertraglich nur verzichtet werden, wenn der Vermieter in einer beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses lebt. Damit wird es problematisch, wenn der Vermieter in eine Wohnung einzieht, die zuvor vermietet war, oder aus einer Wohnung auszieht, die nun vermietet wird.
Einzug des Vermieters: Der Mietvertrag mit dem anderen Mieter bleibt bestehen
Auszug des Vermieters: HeizkostenV muss nun angewendet werden
Mit dem Auszug des Vermieters entfällt für die Betriebskostenabrechnung beim Zweifamilienhaus die Möglichkeit, auf die Vorschriften der HeizkostenV zu verzichten. Stattdessen ist die Verordnung nun für den verbleibenden und den neuen Mieter zwingend anzuwenden. Daher muss zumindest der Mietvertrag des verbleibenden Mieters angepasst werden, wozu der Vermieter einseitig – also ohne Zustimmung des Mieters – berechtigt ist (Landgericht (LG) Berlin, ZMR 1999, 556). Die Anpassung hat dahingehend zu erfolgen, dass auch gegenüber diesem Mieter mindestens zu 50% nach Verbrauch abzurechnen ist.
Diese Grundsätze für die Betriebskostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung gelten auch für den Fall, dass der Vermieter zwar eine der beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses bewohnt, aber nun durch bauliche Veränderungen eine dritte Wohnung oder eine Gewerbeeinheiten geschaffen wird.