Der Vermieter hat über die vom Mieter erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen, wobei dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein muss, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hat der Vermieter die Betriebskostenabrechnung dem Mieter übermittelt, kann es sein, dass der Vermieter zwecks Anweisung eines Guthabens aus der Abrechnung die Bankverbindung des Mieters benötigt. Der Mieter sollte die Bankverbindung dann dem Vermieter mitteilen. Dazu können Sie als Mieter sich an dem folgenden Muster orientieren.
Bankverbindung mitteilen: Was Mieter wissen sollten
Zur Überweisung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter 30 Tage Zeit, danach gerät er in Verzug, § 286 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Möchte der Mieter sicher gehen, dass sein Schreiben mit der Bankverbindung den Vermieter auch erreicht (und nicht mit der einfachen Briefpost verloren geht), kann er das Schreiben in den Hausbriefkasten des Vermieters einwerfen oder mittels Einwurfeinschreiben versenden.