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Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Hat der Mieter Recht auf Zinsen?

Januar 22, 2016
von Betriebskostenabrechnung.com
1 Kommentar




Auch wenn die „zweite Miete“ immer teurer wird: Manchem Mieter steht aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung ein Guthaben zu, etwa weil er besonders sparsam oder viel auf Reisen war.

Damit stellt sich die Frage, ob der Mieter bei der Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung Zinsen für sein Guthaben verlangen kann. Denn nach § 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen, wobei der jährliche Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

Ob der Mieter ein Recht auf diese Zinsen hat und wie diese ggf. berechnet werden, erfahren Mieter und Vermieter hier im Artikel.

1. Der Verzug ist die Voraussetzung für das Recht auf Zinsen

Tatsächlich kann der Mieter Verzugszinsen vom Vermieter fordern, wenn sich dieser mit der Auszahlung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung in Verzug befindet. Der Verzug tritt aber nicht sofort ein.

Vielmehr sind hier verschiedene Zeitabschnitte zu unterscheiden:

  • Zeitraum bis zur Erstellung und Aushändigung der Betriebskostenabrechnung

Für den Zeitraum bis zur Erstellung und Übermittlung der Betriebskostenabrechnung stehen dem Mieter keine Verzugszinsen zu. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Abrechnungszeitraum erstellt, sondern später. Der Grund dafür ist, dass der Vermieter in diesem Zeitraum kein Geld schuldet, sondern lediglich die Erstellung der Betriebskostenabrechnung (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.122012, Az.: XII ZR 44/11). Da der Anspruch auf Verzugszinsen jedoch eine Geldschuld voraussetzt, kann der Mieter hier keine Zinsen für sein Guthaben verlangen.

  • Aushändigung der erstellten Betriebskostenabrechnung

Händigt der Vermieter dem Mieter die erstellte Betriebskostenabrechnung aus, ist dessen Guthaben zwar zur Auszahlung fällig (BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az.: IX ZR 237/03). Mit der Fälligkeit zur Auszahlung tritt aber noch kein Verzug ein.

  • Eintritt des Verzuges nach ausgehändigter Betriebskostenabrechnung

Erst wenn die Betriebskostenabrechnung dem Mieter ausgehändigt wurde und der Vermieter das Guthaben nicht auszahlt, kann Verzug eintreten. Zum einen geschieht dies regelmäßig automatisch nach Ablauf von 30 Tagen, § 286 Abs. 3 Satz BGB. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, dem Vermieter – sofern ein kurzes Telefonat keine Klärung brachte – eine schriftliche Mahnung zu senden. Der Verzug tritt dann mit Zusendung der Mahnung ein, wobei in diesem Fall der Verzug eher als nach Ablauf von 30 Tagen eintritt, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (etwa nach Zusendung einer Mahnung nach 14 Tagen seit Erhalt der Abrechnung).

  • Der Sonderfall: Vereinbarter Zahlungstermin im Mietvertrag

In einzelnen Mietverträgen kann bestimmt sein, wann aus der Betriebskostenabrechnung ein Guthaben vom Vermieter zu erstatten bzw. vom Mieter eine Nachzahlung zu leisten ist. Ist dieser Termin datumsmäßig festgelegt und wird keine termingerechte Zahlung geleistet, tritt der Verzug ab dem festgelegten Termin (Fixtermin) ein. Eine Mahnung ist hier nicht erforderlich, § 286 Abs. 2 BGB.

Befindet sich der Vermieter in Verzug, entsteht das Recht des Mieters auf Zinsen bzw. Verzugszinsen für sein Guthaben bei der Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung.

2. Wie die Zinsen berechnet werden


Der jährliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei wird der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank alle sechs Monate zum 01.01. und 01.07. neu festgesetzt, § 247 Abs. 2 BGB.

Während der Basiszinssatz bis zum 31.12.2012 mit 0,12% noch positiv war, ist er seit dem 01.01.2013 negativ. Aktuell beläuft sich der Basiszinssatz auf -0,83%, so dass sich der jetzige Verzugszins auf 4,17% pro Jahr beläuft (Stand: 15.12.2015). Zum 01.01.2016 wird der Basiszinssatz neu angepasst werden.

Zur genauen Berechnung des Basiszinssatzes sollte ein Basiszinssatz-Rechner zur Hilfe genommen werden. Kostenlose Rechner finden sich online.

Zinsen auf die Verzugszinsen braucht der Vermieter wegen des Zinseszinsverbots nach § 289 BGB allerdings nicht zu zahlen.

Praxisbeispiel: So werden die Verzugszinsen berechnet

Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters für den Abrechnungszweitraum 01.01. bis 21.12.2013 wäre spätestens am 31.12.2014 fällig gewesen. Tatsächlich wurde die Abrechnung dem Mieter erst auf seine wiederholten Aufforderungen am 31.10.2015 ausgehändigt. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgte zunächst jedoch nicht. Erst nach einer verzugsbegründenden Mahnung des Mieters am 15.11.2015 wurde sein Guthaben in Höhe von 500 Euro am 15.12.2015 ausgezahlt.

Folge: Dem Mieter stehen für die Zeit vom 15.11. bis 15.12.2015 Verzugszinsen zu. Diese werden wie folgt berechnet:

Zinsen für den Zeitraum vom 15.11. bis 15.12.2015 auf die Ausgangsforderung von 500 Euro bei einem Basiszinssatz von jährlich 4,17% = 1,77 Euro / pro Tag 0,0571 Euro

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Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    1 Kommentar
    1. J.Redeleit at 12:45 Antworten
      Coronabedingt wurde die Abrechnung 2019 von der Verwaltung im Nov. 2020 verschickt. Der Versammlungstermin im Dezember ist ausgefallen (Coronaschutzverordnung). Mein errechneter Guthabenbetrag 800,-€ kann aber nicht ausgezahlt werden (kein Beschluss). Muss ich solange warten, bis ein Beschluss zustande kommt.?

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