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Babys, Kleinkinder und Kinder in der Betriebskostenabrechnung

Januar 08, 2016
von Betriebskostenabrechnung.com
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Kaum ist ein neuer Erdenbürger oder aus den unterschiedlichsten Gründen ein (Klein)Kind in einen bestehenden Miethaushalt eingezogen, geht der erste Ärger los. Einerseits verlangen die Nachbarn, dass der Vermieter den erhöhten Verbrauch etwa durch Windeln waschen bei den Betriebskosten sofort berücksichtigt.

Andererseits fragen sich die Eltern bzw. Sorgeberechtigten, ob für das Kind genauso viele Betriebskosten wie für einen Erwachsenen anfallen, da ein Kind einen geringeren Verbrauch hat. Was nun für Babys, Kleinkinder und Kinder in der Betriebskostenabrechnung zu zahlen ist, erfahren Sie hier.


Inhalt: Babys und Kinder in der Betriebskostenabrechnung

1. Maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung ist der zugrundeliegende Umlageschlüssel

2. Die Umlageschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten und Miteigentumsanteile wirken sich nicht aus

3. Bei den Verteilerschlüsseln Personenanzahl und Verbrauch werden die Kosten erfasst

4. Was sonst noch wissenswert ist


1. Maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung ist der zugrundeliegende Umlageschlüssel

Die Berechnung der einzelnen Betriebskosten in der jährlichen Abrechnung beruht auf den jeweils zugrundegelegten Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel). Ist dazu im Mietvertrag nichts vereinbart, erfolgt die Umlage der Betriebskosten nach der Wohnfläche und – sofern entsprechende Erfassungsgeräte (etwa Wasseruhren) vorhanden sind – nach dem erfassten Verbrauch bzw. der erfassten Verursachung, § 556a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

Mögliche im Mietvertrag vereinbarte Umlageschlüssel sind

  • Wohnfläche
  • Wohneinheiten
  • Miteigentumsanteile
  • Personenanzahl
  • Verbrauch

Bei der Umlage nach dem Verbrauch besteht zum einen die Besonderheit, dass diese Umlage teilweise gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) sind grundsätzlich 50 bis 70% der Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Die restlichen Kosten können auf die Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden. Zum anderen kann die verbrauchsabhängige Abrechnung auch nachträglich vom Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einseitig festgelegt werden, so dass dieser Umlageschlüssel dann nicht mehr aus dem Mietvertrag ersichtlich ist. Das ist der Fall, wenn nach dem Beginn des Mietverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt Erfassungsgeräte für den Verbrauch installiert wurden.

Mehr zu den Verteilerschlüsseln für die Betriebskosten.

2. Die Umlageschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten und Miteigentumsanteile wirken sich nicht aus

Soweit der Betriebskostenabrechnung die vereinbarten Verteilerschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten oder Miteigentumsanteile zugrundeliegen, wirkt sich dies auf neu in ein bestehendes Mietverhältnis aufgenommene Babys, Kleinkinder und Kinder nicht aus. Für die Berechnung der Betriebskosten spielt es hier keine Rolle, wie viele Personen in einer Wohnung vorhanden sind oder ob einzelne Personen mehr oder weniger verbrauchen.

3. Bei den Verteilerschlüsseln Personenanzahl und Verbrauch werden die Kosten erfasst


Beruht die Betriebskostenabrechnung dagegen auf den mietvertraglich festgelegten Umlageschlüssel Personenanzahl, wird für das einziehende Kind eine Person hinzugerechnet. Grundsätzlich zählt dabei der Tag des Einzugs. Für die Betriebskostenabrechnung kommt es aber letztendlich darauf an, inwieweit die Umlage nach der Personenanzahl auf Personenmonate bzw. Personentage vereinbart wurde.

Unproblematisch ist der Mehrverbrauch durch Babys, Kleinkinder und Kinder, wenn dieser durch Erfassungsgeräte wie etwa Wasseruhren erfasst und nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Hier ist sichergestellt, dass die tatsächlichen Mehrkosten zuverlässig erfasst und umgelegt werden.

4. Was sonst noch wissenswert ist

Für Babys, Kleinkinder und Kinder, aber auch für Tierhaltung, eine Waschmaschine oder häufiges Duschen darf der Vermieter grundsätzlich keine Zu- oder Aufschläge in der Betriebskostenabrechnung vornehmen (Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.05.1994, Az.: 24 C 512/93). Das gilt ebenso für sonstige Umstände, die sich aus den Lebensgewohnheiten der Mieter – also auch der Babys, Kleinkinder und Kinder – ergeben (Landgericht (LG) Mannheim, Urteil vom 27.01.1999, Az.: 4 S 141/98). Es bleibt dem Vermieter allerdings unbenommen, für solche persönlichen Umstände Zu- oder Aufschläge mittels individueller (also ausgehandelter) Vereinbarung mit dem Mieter gesondert im Mietvertrag bzw. einem Anhang hierzu festzulegen.

Ist als Umlageschlüssel die Personenanzahl vereinbart, muss der Mieter dem Vermieter den Einzug von Babys, Kleinkindern und Kindern dem Vermieter mitteilen. Da dieser „Zuwachs“ keine dritten Personen im Sinne von §§ 540, 553 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte) ist, dürfte sich die Mitteilungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Der Vermieter ist dann aber nicht sofort berechtigt, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen. Vielmehr darf er dies erst nach der nächsten Betriebskostenabrechnung und muss die Anpassung der Vorauszahlungen schriftlich mitteilen, § 560 Abs. 4 BGB.

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Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.

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