Wurde nichts anders im Mietvertrag vereinbart, gilt als Umlageschlüssel bzw. Verteilerschlüssel die Wohnfläche (Quadratmeter), § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Allerdings ist ein erfasster Verbrauch oder eine erfasste Verursachung vorrangig nach einem entsprechenden Maßstab umzulegen, § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB.
Wir zeigen hier, was Mieter und Vermieter bei der Umlage nach Wohnfläche zu beachten haben.
Wie die Wohnfläche berechnet wird
Ist also nichts anderes oder eine Umlage nach der Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart, ist diese bei der Betriebskostenabrechnung (mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten) zugrunde zu legen. Für preisgebundene Wohnungen ist die Wohnfläche grundsätzlich als Umlageschlüssel zu nehmen.
Ausnahmen können hier für die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der Müllbeseitigung, des Betriebs der zentralen Brennstoffanlage, des Aufzugs sowie der Einrichtungen für den Fernsehempfang und der Wäschepflege gelten, § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 21 bis 25 Neubaumietenverordnung 1970 (NMV).
Bei der Ermittlung der Wohnfläche wird in der Regel die Wohnflächenverordnung (WoFlV) angewendet, auch wenn diese an sich nur für den öffentlich geförderten Wohnraum (etwa Sozialwohnungen) gilt. Danach zählen
- Schrägen erst ab einem Meter bis unter zwei Metern zur Hälfte und ab zwei Metern voll als Wohnfläche
- Balkone und Terrassen zu einem Viertel und bei besonders guter Nutzbarkeit zur Hälfte als Wohnfläche
- Wintergärten bei fehlender Beheizbarkeit zur Hälfte und bei vorhandener Beheizbarkeit voll zur Wohnfläche
Wie die Betriebskostenabrechnung zu erfolgen hat
Der Vermieter sollte in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung sowohl die Wohnfläche der betreffenden Wohnung als auch die Gesamtwohnfläche bzw. den prozentualen Anteil der betreffenden Wohnung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche angeben. Insbesondere die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung muss im Mietvertrag nicht angegeben werden. Fehlen diese Angaben in der Abrechnung, ist unter Umständen der Umlageschlüssel nicht nachvollziehbar und damit die Abrechnung formell fehlerhaft und unwirksam. Etwaige Nachzahlungsforderungen gegenüber dem Mieter wären in diesem Fall nicht fällig.
Ist jedoch im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche vereinbart, gilt diese grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Fläche davon abweicht. Beträgt allerdings die Abweichung mehr als 10%, ist die tatsächliche und nicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich (Bundesgerichtshof (BAG), Urteil vom 31.10.2007, Az.: VIII ZR 261/06).
Was sonst noch bei der Wohnfläche als Umlageschlüssel wichtig ist
Für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gilt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Danach müssen 50 bis 70% der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die restlichen Kosten können auf die Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden.
Den im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel darf der Vermieter grundsätzlich nicht einseitig ändern. Nur bei den verbrauchs- und/oder verursachungsabhängigen Betriebskosten kann der Vermieter auf eine Abrechnung nach Verbrauch bzw. Verursachung umstellen, wenn dies erfasst wird (etwa durch Verbrauchserfassungsgeräte wie Wasseruhren für alle Wohnungen oder unterschiedliche Müllgebühren nach Verursachung), § 556a Abs. 2 BGB. Eine solche Umstellung ist jedoch nur für künftige Abrechnungszeiträume zulässig und zuvor schriftlich mitzuteilen.
Stehen Wohnungen leer, muss der Vermieter die darauf entfallenden Betriebskosten selber tragen. Er darf die Gesamtwohnfläche nicht um die Wohnfläche der leer stehenden Wohnung kürzen.
Der Umlageschlüssel nach der Wohnfläche kann ungerecht sein
Zu einer Änderung des Umlageschlüssels ist der Vermieter hier aber nicht verpflichtet. Er sollte allerdings zu Beginn der Mietverhältnisse gut überlegen, welcher Verteilungsschlüssel sinnvoll ist. Dabei sind auch unterschiedliche Umlageschlüssel (nach Wohnfläche, Wohneinheit, Personenzahl und Verbrauch) für die verschiedenen Betriebskostenarten möglich, sofern dies mietvertraglich vereinbart wird.
Im Mietvertrag ist der Verteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohn-und Nutzflächen vereinbart. ( §42-44 zweite Berechn.ver.) Die Betriebskostenabrechnung ist nach diesem Prinzip bzw. mit diesem Berechnungsschlüssel abgegechnet. Nur die Grundsteuer wurde herausgenommen und separat aufgeschlagen. so dass sich die Höhe zu Ungunsten des Mieters gestaltete. Auf welcher Grundlage diese Berechnung stattfand ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht nach Wohnfläche, wie im Mietvertrag vereinbart. So entstanden Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Mietverträgen. ein 90m2 Wohnung zahlt weniger Steuer als eine 70m2 Wohnung bei gleicher Qualität etc. Was kann die Ursache sein ? Im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
K.Rubitzsch
Hallo Herr Rubitzsch,
ich kann Ihnen leider nicht die Ursache nennen- Normalerweise wird die Grundsteuer bei einer vermieteten Eigentumswohnung „pro Wohnung“ umgelegt und bei einem Miethaus nach dem vereinbarten Schlüssel, in der Regel die Wohnfläche. Fragen Sie bei Ihren Vermieter nach, was es mit der Abweichung auf sich hat.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo,
wir sind letztes Jahr zu Ende November aus der Wohnung ausgezogen. Die Wohnfläche betrug 86 qm. In der Betriebskostenabrechnung wurde die Wohnfläche durch die 12 Monate geteilt und mit 11 multipliziert. Dadurch haben wir knapp 77qm angegeben und aber die Kosten von dem ganzen Jahr abgerechnet bekommen. Nach meinem Wissensstand ist das nicht wirksam, in der Art abzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Mareen Schubert
Hallo Mareen,
es ist auf jeden Fall eine sehr merkwürdige Variante, Ihren Zeitanteil zu berechnen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo,
in unserm Mietvertrag ist die Wohnfläche mit ca. 86,22m2 angegeben und die Umlage der Betriebskosten nach Wohnfläche vereinbart.
In den Betriebskostenabrechnungen wurde die Wohnung aber mit 90m2 berechnet. Wir legten Widerspruch ein. Die Abrechnung wurde nun nur im Punkt kalte Betriebskosten korrigiert. Dort steht nun : „86,22 WOHN- BZW. GEW.-FLÄCHE“. Die Kosten von Warmwasser/Heizung (die 30%, die nach Fläche gerechnet werden) wurden nicht korrigiert, auch nicht in der neuen Abrechnung von 2015, die heute kam. DIese wird von „Minol“ erstellt, die uns mit 90m2 „NUTZFLÄCHE“ berechnen.
Muss der Vermieter nicht mit einer einheitlichen Fläche abrechnen? Und hat er nicht durch die Korrektur zugegeben, dass die Fläche von 86,22m2 anzuwenden ist?
Viele Grüße,
A. Anonym
Hallo,
ich wollte einmal höflich nachfragen, ob Sie mir mit meiner Frage helfen können. Natürlich wäre das erstaunlich, wenn Sie das gratis in Ihrer Freizeit machen. Oder habe ich es falsch verstanden, ist die Seite frü zahlende Klienten?
Vielen Dank
Altmann
Hallo Herr Altmann,
ich versuche hier Lesern vor allem mit Links zu weiteren Artikeln zu helfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Hallo, in unserem Haus gab es 2016 einen Umbau von Wohnungen, die erst in 2017 vermietet wurden. Die Gesamtwohnfläche der Heizkostenabrechnung und die der anderen Kosten (Grundsteuer, Hausmeister) weicht nun von einander ab. Kann dies mit dem Umbau zu tun haben? Evtl. weil nicht beheizter Raum entstanden ist, die Grundfläche aber größer ist? Vielen Dank
Ich habe eine Frage. In unserem Haus gibt es 7 Wohnungen, davon sind nur 4 vermietet. Es gibt nur einen Hauswasserzähler. Die Kaltwasserkosten und Abwasserkosten werden nach qm umgelegt (steht im Mietvertrag). Nun sind 1 Wohnung ca. 100 qm – bewohnt mit 3 Personen, 1 Wohnung ca 85 qm – bewohnt mit nur 1 Person, eine 1 Wohnung 95 qm – bewohnt mit 2 Personen und eine Wohnung 180 qm – bewohnt mit 9 Personen. Alle Personen sind Erwachsene. Die 9 Personen wohnen jetzt 1 Jahr in dieser Wohnung. Seit diesem Zeitpunkt wurden jetzt ca. 90 m3 Wasser im Jahr mehr verbraucht. Kann man verlangen dass die Personenzahlen auch berücksichtigt werden?
Hallo Bea,
ich sehe leider keine rechtliche Handhabe. Entscheidend ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Viele Grüße
Dennis Hundt