• Startseite
  • Betriebskostenabrechnung prüfen
  • Kategorien
    • Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Betriebskostennachzahlung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Eigentumswohnungen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Heizkosten
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Musterschreiben
  • Alle Fristen
    • Fristen für Mieter
    • Fristen für Vermieter



Betriebskostenabrechnung: Wohnfläche als Umlageschlüssel

Juli 23, 2013
von Betriebskostenabrechnung.com
8 Kommentare




Der Vermieter muss über die erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei sind die angefallen Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung im Einzelnen exakt aufzuführen und auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen.

Wurde nichts anders im Mietvertrag vereinbart, gilt als Umlageschlüssel bzw. Verteilerschlüssel die Wohnfläche (Quadratmeter), § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Allerdings ist ein erfasster Verbrauch oder eine erfasste Verursachung vorrangig nach einem entsprechenden Maßstab umzulegen, § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB.

Wir zeigen hier, was Mieter und Vermieter bei der Umlage nach Wohnfläche zu beachten haben.

Wie die Wohnfläche berechnet wird

Ist also nichts anderes oder eine Umlage nach der Wohnfläche im Mietvertrag vereinbart, ist diese bei der Betriebskostenabrechnung (mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten) zugrunde zu legen. Für preisgebundene Wohnungen ist die Wohnfläche grundsätzlich als Umlageschlüssel zu nehmen.

Ausnahmen können hier für die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der Müllbeseitigung, des Betriebs der zentralen Brennstoffanlage, des Aufzugs sowie der Einrichtungen für den Fernsehempfang und der Wäschepflege gelten, § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 21 bis 25 Neubaumietenverordnung 1970 (NMV).

Bei der Ermittlung der Wohnfläche wird in der Regel die Wohnflächenverordnung (WoFlV) angewendet, auch wenn diese an sich nur für den öffentlich geförderten Wohnraum (etwa Sozialwohnungen) gilt. Danach zählen

  • Schrägen erst ab einem Meter bis unter zwei Metern zur Hälfte und ab zwei Metern voll als Wohnfläche
  • Balkone und Terrassen zu einem Viertel und bei besonders guter Nutzbarkeit zur Hälfte als Wohnfläche
  • Wintergärten bei fehlender Beheizbarkeit zur Hälfte und bei vorhandener Beheizbarkeit voll zur Wohnfläche

Wie die Betriebskostenabrechnung zu erfolgen hat


Ist die Gesamtwohnfläche, also regelmäßig die Summe aller Wohnflächen, errechnet, sind die Betriebskosten durch die Gesamtwohnfläche zu dividieren und mit der jeweiligen Wohnfläche der einzelnen Wohnungen zu multiplizieren. Möglich ist auch, die Wohnfläche der einzelnen Wohnungen prozentual ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche zu setzen.

Der Vermieter sollte in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung sowohl die Wohnfläche der betreffenden Wohnung als auch die Gesamtwohnfläche bzw. den prozentualen Anteil der betreffenden Wohnung im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche angeben. Insbesondere die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung muss im Mietvertrag nicht angegeben werden. Fehlen diese Angaben in der Abrechnung, ist unter Umständen der Umlageschlüssel nicht nachvollziehbar und damit die Abrechnung formell fehlerhaft und unwirksam. Etwaige Nachzahlungsforderungen gegenüber dem Mieter wären in diesem Fall nicht fällig.

Ist jedoch im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche vereinbart, gilt diese grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Fläche davon abweicht. Beträgt allerdings die Abweichung mehr als 10%, ist die tatsächliche und nicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich (Bundesgerichtshof (BAG), Urteil vom 31.10.2007, Az.: VIII ZR 261/06).

Was sonst noch bei der Wohnfläche als Umlageschlüssel wichtig ist

Für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gilt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Danach müssen 50 bis 70% der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die restlichen Kosten können auf die Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden.

Den im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel darf der Vermieter grundsätzlich nicht einseitig ändern. Nur bei den verbrauchs- und/oder verursachungsabhängigen Betriebskosten kann der Vermieter auf eine Abrechnung nach Verbrauch bzw. Verursachung umstellen, wenn dies erfasst wird (etwa durch Verbrauchserfassungsgeräte wie Wasseruhren für alle Wohnungen oder unterschiedliche Müllgebühren nach Verursachung), § 556a Abs. 2 BGB. Eine solche Umstellung ist jedoch nur für künftige Abrechnungszeiträume zulässig und zuvor schriftlich mitzuteilen.

Stehen Wohnungen leer, muss der Vermieter die darauf entfallenden Betriebskosten selber tragen. Er darf die Gesamtwohnfläche nicht um die Wohnfläche der leer stehenden Wohnung kürzen.

Der Umlageschlüssel nach der Wohnfläche kann ungerecht sein


Der Ansatz der Wohnfläche als Verteilerschlüssel mag zwar auf den ersten Blick gerecht erscheinen, da ein Mieter mit einer größeren Wohnung auch mehr Betriebskosten zahlen muss. Tatsächlich sind aber Fälle möglich, in denen etwa ein Vier-Personen-Haushalt aufgrund der bezogenen kleineren Wohnung weniger Wassergeld zahlen muss als ein Ein-Personen-Haushalt mit einer wesentlich größeren Wohnung.

Zu einer Änderung des Umlageschlüssels ist der Vermieter hier aber nicht verpflichtet. Er sollte allerdings zu Beginn der Mietverhältnisse gut überlegen, welcher Verteilungsschlüssel sinnvoll ist. Dabei sind auch unterschiedliche Umlageschlüssel (nach Wohnfläche, Wohneinheit, Personenzahl und Verbrauch) für die verschiedenen Betriebskostenarten möglich, sofern dies mietvertraglich vereinbart wird.

Weitere passende Artikel hier im Portal:

  1. Betriebskostenabrechnung: Wohneinheiten als Umlageschlüssel
  2. Betriebskostenabrechnung: Miteigentumsanteile als Umlageschlüssel
  3. Betriebskostenabrechnung nach Personentage: So funktioniert dieser Umlageschlüssel
  4. Betriebskostenabrechnung: Personenanzahl als Umlageschlüssel
  5. Balkone und Terrassen: Die Bewertung in der Betriebkostenabrechnung
Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    8 Kommentare
    1. Rubitzsch at 10:40 Antworten
      Im Mietvertrag ist der Verteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohn-und Nutzflächen vereinbart. ( §42-44 zweite Berechn.ver.) Die Betriebskostenabrechnung ist nach diesem Prinzip bzw. mit diesem Berechnungsschlüssel abgegechnet. Nur die Grundsteuer wurde herausgenommen und separat aufgeschlagen. so dass sich die Höhe zu Ungunsten des Mieters gestaltete. Auf welcher Grundlage diese Berechnung stattfand ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht nach Wohnfläche, wie im Mietvertrag vereinbart. So entstanden Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Mietverträgen. ein 90m2 Wohnung zahlt weniger Steuer als eine 70m2 Wohnung bei gleicher Qualität etc. Was kann die Ursache sein ? Im Voraus besten Dank. Mit freundlichen Grüßen K.Rubitzsch
      • Betriebskostenabrechnung.com at 10:45 Antworten
        Hallo Herr Rubitzsch, ich kann Ihnen leider nicht die Ursache nennen- Normalerweise wird die Grundsteuer bei einer vermieteten Eigentumswohnung "pro Wohnung" umgelegt und bei einem Miethaus nach dem vereinbarten Schlüssel, in der Regel die Wohnfläche. Fragen Sie bei Ihren Vermieter nach, was es mit der Abweichung auf sich hat. Viele Grüße Dennis Hundt
    2. Mareen Schubert at 09:32 Antworten
      Hallo, wir sind letztes Jahr zu Ende November aus der Wohnung ausgezogen. Die Wohnfläche betrug 86 qm. In der Betriebskostenabrechnung wurde die Wohnfläche durch die 12 Monate geteilt und mit 11 multipliziert. Dadurch haben wir knapp 77qm angegeben und aber die Kosten von dem ganzen Jahr abgerechnet bekommen. Nach meinem Wissensstand ist das nicht wirksam, in der Art abzurechnen. Mit freundlichen Grüßen Mareen Schubert
      • Betriebskostenabrechnung.com at 09:35 Antworten
        Hallo Mareen, es ist auf jeden Fall eine sehr merkwürdige Variante, Ihren Zeitanteil zu berechnen. Viele Grüße Dennis Hundt
    3. Altmann at 23:24 Antworten
      Hallo, in unserm Mietvertrag ist die Wohnfläche mit ca. 86,22m2 angegeben und die Umlage der Betriebskosten nach Wohnfläche vereinbart. In den Betriebskostenabrechnungen wurde die Wohnung aber mit 90m2 berechnet. Wir legten Widerspruch ein. Die Abrechnung wurde nun nur im Punkt kalte Betriebskosten korrigiert. Dort steht nun : "86,22 WOHN- BZW. GEW.-FLÄCHE". Die Kosten von Warmwasser/Heizung (die 30%, die nach Fläche gerechnet werden) wurden nicht korrigiert, auch nicht in der neuen Abrechnung von 2015, die heute kam. DIese wird von "Minol" erstellt, die uns mit 90m2 "NUTZFLÄCHE" berechnen. Muss der Vermieter nicht mit einer einheitlichen Fläche abrechnen? Und hat er nicht durch die Korrektur zugegeben, dass die Fläche von 86,22m2 anzuwenden ist? Viele Grüße, A. Anonym
    4. Matthias Altmann at 00:32 Antworten
      Hallo, ich wollte einmal höflich nachfragen, ob Sie mir mit meiner Frage helfen können. Natürlich wäre das erstaunlich, wenn Sie das gratis in Ihrer Freizeit machen. Oder habe ich es falsch verstanden, ist die Seite frü zahlende Klienten? Vielen Dank Altmann
      • Betriebskostenabrechnung.com at 12:46 Antworten
        Hallo Herr Altmann, ich versuche hier Lesern vor allem mit Links zu weiteren Artikeln zu helfen. Viele Grüße Dennis Hundt
    5. Stamm at 15:04 Antworten
      Hallo, in unserem Haus gab es 2016 einen Umbau von Wohnungen, die erst in 2017 vermietet wurden. Die Gesamtwohnfläche der Heizkostenabrechnung und die der anderen Kosten (Grundsteuer, Hausmeister) weicht nun von einander ab. Kann dies mit dem Umbau zu tun haben? Evtl. weil nicht beheizter Raum entstanden ist, die Grundfläche aber größer ist? Vielen Dank

    Hinterlassen Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

    *
    *

    captcha *

    Nutzen Sie unsere Suche


    Abrechnung prüfen lassen

    Am häufigsten gelesen:

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar? 114.4k views
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten 96.4k views
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z 77.7k views
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres) 76.6k views
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?) 74.5k views
    • Betriebskostennachzahlung anmahnen: So gehen Vermieter vor (mit Muster) 61.9k views
    • Betriebskostenabrechnung: Kalt- und Warmwasser ohne Zähler – so wird abgerechnet 55.2k views
    • Betriebskostenabrechnung – Wann dürfen Zählerstände geschätzt werden? 52.6k views
    • Betriebskostenabrechnung: Verjährungsfristen für Mieter und Vermieter 52.5k views
    • Vorlage: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung 51.6k views

    Kategorien

    • Betriebskosten
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Betriebskostennachzahlung
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Musterschreiben
    • Heizkosten
    • Eigentumswohnungen

    Beliebte Artikel

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar?
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres)
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?)

    Neueste Beiträge

    • Muster für Mieter: Bankverbindung mitteilen (Guthaben Betriebskostenabrechnung)
    • Betriebskosten nachträglich auf Mieter umlegen (nach erfolgter Abrechnung)
    • Musterbrief: Aufforderung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung
    • Mietausfallversicherung über Gebäudeversicherung umlagefähig?
    • Mieter widerspricht Betriebskostenabrechnung: Wie geht es jetzt weiter?

    Archiv

    Suche


    • Impressum & Rechtliches
    • Datenschutzerklärung

    Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.VerstandenDatenschutzerklärung