Über mietvertraglich festgelegte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen. Zudem hat der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Erhält der Mieter die Abrechnung später, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr durchsetzen. Über diesen in § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Sachverhalt hinaus behält der Mieter seinen Anspruch auf Erstattung des Guthabens auch dann, wenn die Abrechnung verfristet ist. Erstellt der Vermieter keine Abrechnung, sollte ihn der Mieter dazu auffordern. Dafür dient der folgende Musterbrief.
Keine Betriebskostenabrechnung: Diese Rechte hat der Mieter
Erstellt der Vermieter erst gar keine Betriebskostenabrechnung, obwohl ihn der Mieter dazu unter Fristsetzung aufgefordert hat, braucht der Mieter das nicht hinzunehmen. Besteht das Mietverhältnis auch weiterhin, kann der Mieter nach vorheriger Ankündigung die weiteren Betriebskostenvorauszahlungen zurückbehalten. Der Mieter muss aber die zurückbehaltenen Vorauszahlungen an den Vermieter nachzahlen, wenn dieser die überfällige Betriebskostenabrechnung übermittelt hat
Ist der Mieter dagegen bereits ausgezogen, darf er die bereits gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen – notfalls im Klagewege – zurückfordern, soweit er an diesen kein Zurückbehaltungsrecht ausüben konnte.
Daneben hat der Mieter in beiden Fällen die Möglichkeit, den Vermieter auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung zu verklagen.
Um die von ihm gesetzte Frist zur Abrechnungserteilung nachweisen zu können, sollte der Mieter sein Aufforderungsschreiben per Einwurfeinschreiben versenden. Der Zugang beim Vermieter kann dann durch die Sendungsverfolgung Im Internet belegt werden.