Wir möchten mit „Betriebskostenabrechnung.com“ Eigentümern und Mietern von Immobilien eine kompetente Hilfestellung anbieten, einerseits eine Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß zu erstellen und andererseits eine erstellte Betriebskostenabrechnung auf ihre Plausibilität und Korrektheit zu überprüfen.
Dieser Ansatz gilt umso mehr, als die Betriebskosten immer mehr zur zweiten Miete ausarten und es im Interesse von Vermietern und Mietern liegt, gut miteinander auskommen und die Belastungen, soweit Sie unabdingbar sind, zumindest in Grenzen zu halten.
Inwieweit der Mieter zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet ist, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Parteien können eine Warminklusivmiete absprechen, mit der Folge, dass diese Kosten bis auf die Heizkosten nicht gesondert abgerechnet werden. In Betracht kommt auch die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale, so dass der Vermieter ihm entstehende höhere Betriebskosten später nicht mehr nachberechnen kann. Umgekehrt hat der Mieter auch kein Anspruch auf Rückzahlung.
Meist wird aber vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zusätzlich zur Miete entrichtet. Dann zahlt er einen monatlichen Abschlag, den der Vermieter nach Ablauf einer Abrechnungsperiode konkret abrechnen muss. Im Mietvertrag befindet sich dann meist der lapidare Hinweis auf die Geltung der Betriebskostenverordnung. Insoweit ergeben sich zwangsläufig Fragen über Fragen. Diese möchten wir Ihnen in verständlicher Art und Weise beantworten.