Denn werden beim Widerspruch bestimmte Mindestanforderungen nicht eingehalten, ist dieser bereits deswegen zum Scheitern verurteilt.
Mit der folgenden kostenlosen Muster-Vorlage können sowohl der Mieter als auch der Vermieter überprüfen, ob der Widerspruch fristgemäß und ordnungsgemäß erfolgt ist, wobei sich aus Beweisgründen stets die Schriftform empfiehlt.
Nutzen Sie also den kostenfreien Muster-Brief und passen Sie diesen an Ihren konkreten Fall an.
Kostenloses Muster: Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung
Einschreiben/Rückschein
Ihre Betriebskostenabrechnung vom __________
Sehr geehrter Vermieter,
mit Ihrem Schreiben vom 31.01.2013 haben Sie mir die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 übermittelt.
Gegen beide Abrechnungen lege ich hiermit Widerspruch ein.
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 ist verspätet. Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erstellen. Diese Frist ist jedoch mehr als deutlich überschritten, so dass Ihnen aus der Abrechnung für das Jahr 2011 kein Nachforderungsanspruch mehr zusteht.
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 ist zunächst nicht nachvollziehbar, soweit es sich um die Heizkostennachzahlung geht. Sie weisen zwar eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 400 Euro in der Betriebskostenabrechnung aus. Eine Abrechnung der Ablesefirma war Ihrer Betriebskostenabrechnung jedoch nicht beigefügt. Als ich am 04.02.2013 die Belege in Ihrem Büro eingesehen habe, meinten Sie zwar, die Heizkostenabrechnung habe „ihre Richtigkeit“. Tatsächlich wies die mich betreffende Abrechnung der Ablesefirma jedoch lediglich einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 200 Euro aus.
Im Weiteren sind in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 nicht umlagefähige Positionen enthalten.
So weisen Sie an Hausmeisterkosten einen mich betreffenden Betrag in Höhe von 300 Euro aus. Bekanntlich hatte der Hausmeister jedoch nicht nur reine Hausmeistertätigkeiten verrichtet, sondern auch diverse Reparaturen wie etwa die Neuinstallation von beschädigten Briefkästen, den Austausch eines zerstörten Kellerfensters oder die Verlegung neuer Platten im Eingangsbereich zur Haustüre. Bei der Einsichtnahme der Belege in Ihrem Büro am 04.02.2013 war indes nicht festzustellen, dass Sie derartige Reparaturarbeiten aus den Hausmeisterkosten herausgerechnet hätten. Hierzu sind Sie jedoch verpflichtet, da Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten jeglicher Art nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Darüber hinaus enthält die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 unter dem Punkt „Verschiedenes“ einen mich betreffenden Betrag in Höhe von 50 Euro. Hier ergab die Einsicht in die Belege in Ihrem Büro, dass damit die Anschaffung eines Rasenmähers sowie einer Heckenschere für den in der Hausgemeinschaft wohnenden Gärtner gemeint sind. Auch hier gilt, dass derartige Anschaffungskosten nicht umlagefähig sind.
Schließlich ergab die Einsicht in die Belege in Ihrem Büro, dass nicht nur der Gärtner als angemeldeter Mini-Jobber mit monatlich 200 Euro vergütet wird, sondern dass auch der vollzeitbeschäftigte Hausmeister im Rahmen seines Arbeitslohns eine kalkulatorische Vergütung von 200 Euro für Gartenarbeiten erhält. Damit liegt aber eine doppelte Berechnung für ein und dieselben Kosten, und zwar für die Position „Gärtner“ vor, da der Hausmeister – wie er auch offen zugibt – keine Gartenarbeiten durchführt.
Aus den genannten Gründen kürze ich meinen für das Jahr 2012 zu leistende Nachzahlung in Höhe von 1.200 Euro um folgende Positionen:
200 Euro Heizkostennachzahlung
150 Euro Hausmeisterkosten (geschätzter Anteil für nicht umlagefähige Reparaturarbeiten)
50 Euro Verschiedenes
25 Euro weitere Hausmeistermeisterkosten (Anteil der Kosten für den Gärtner)
425 Euro Summe
Einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 775 Euro habe ich Ihnen angewiesen (1.200 Euro abzüglich 425 Euro). Hinsichtlich der fehlenden 425 Euro mache ich bis zum Erhalt einer ordnungsgemäßen Abrechnung von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
(Ort, Datum, Unterschrift)
Guten Tag.
Ein Bewohner des Hauses ist verstorben, und der Hauseigentümer, die Verwaltung legt nun die Wohnungs-Beräumungskosten auf alle Mieter um.
Ist dies rechtens?
Hallo S. Hoppek,
die anderen Mieter haben nichts mit der Berufung einer Wohnung zu tun und müssen diese Kosten natürlich auch nicht tragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Meine Frage:
Kaltwasserzähler zeigt 101,21 m3 und Warmwasserzähler 94,97 m3. Auf den abrechnung steht 196,2 m3 Gesamtwasser. Wir wohnen eine Mehrfamilienhaus (3 Wohnungen), 4 Personen Haushalt, 116 m2 Wohnfläche. Ist das korrekt die beide Wasseruhren zusammen rechnen? Soweit ich weis, der Warmwasserverbrauch dient nur zur Berechnung der Energiekosten, für die Bereitung des warmen Wassers. Stimmt das?
Guten Tag, wir haben letztes Jahr einen Mietvertrag zum 16.07. unterschrieben. Die Wohnung konnte uns aber aufgrund eines zurvor entstandenen und sich noch in der Behebung befindlichen Wasserschadens nicht übergeben werden. Die Übergabe erfolgte somit erst am 06.08. Nun kam die Betriebskostenabrechnung und die Hausverwaltung rechnen uns bereits zum 16.07. anstatt zum 06.08. ab. Es kann doch nicht sein, dass der fiktiv eingetragene Mietvertragsbeginn (damit man überhaupt mal einen Mietvertrag unterschreiben kann), den der Vermieter nicht einhalten konnte, uns abgelastet wird. Wir haben weder Müll entsorgt noch hatten wir etwas von der Haus und Gartenpflege in dieser Zeit. Sehe ich das Richtig, dass ich erst ab dem Übergabetag mit den Betriebskosten belastet werden darf? Wie kann ich das ggü. dem Vermieter rechtlich begründen? Denn der Bezieht sich immer auf den Mietvertrag.
Hallo Herr / Frau Bochtler,
ich gehe davon aus, dass Sie in der Zeit der Mangelbehebung keine Kaltmiete gezahlt haben. Sie haben die Miete einvernehmlich gemindert, da die Wohnung von Ihnen nicht genutzt werden konnte. Eine Mietminderung bezieht sich immer auf die Warmmiete – also inkl. Nebenkosten. Bitte Sie die Hausverwaltung um Korrektur.
Viele Grüße
Dennis Hundt