Wann die Betriebskostenabrechnung zu spät ist
Nur wenn es dem Vermieter aus von ihm nicht verschuldeten Gründen unmöglich ist, die Betriebskostenabrechnung innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist zu erteilen, darf er diese Frist überschreiten, § 556 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB. Für das Vorliegen solcher Gründe ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig. Ein typisches Beispiel für eine vom Vermieter nicht zu vertretende Überschreitung der 12-monatigen Abrechnungsfrist liegt etwa vor, wenn die Kommune rückwirkend für die letzten ein oder zwei Jahre die Grundsteuer erhöht.
Liegen dem Vermieter die fehlenden Abrechnungsunterlagen vor, ist damit das Abrechnungshindernis entfallen. Der Vermieter muss dann dafür sorgen, dass dem Mieter innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses die Betriebskostenabrechnung zugeht (Bundesgerichtshof, (BGH), Urteil vom 05.07.2006, Az.: VIII ZR 220/05). Versäumt der Vermieter die Drei-Monats-Frist, ist auch hier die Betriebskostenabrechnung zu spät.
Weitere Informationen zu der Frage, wann die Betriebskostenabrechnung zu spät ist, finden Sie hier: „Welche Frist gilt für eine Nachzahlung in der Betriebskostenabrechnung„.
Betriebskostenabrechnung zu spät: Muster für einen Brief an den Vermieter
Haben Sie die Betriebskostenabrechnung zu spät erhalten, können Sie Ihren Brief an den Vermieter wie folgt formulieren (Kursiven Text bitte auf Ihren Fall anpassen, fehlende Angaben bitte ergänzen):