So wirkt sich (andauernder) Besuch auf die Betriebskostenabrechnung aus
Wie sich der (andauernde) Besuch tatsächlich auf die Betriebskostenabrechnung auswirkt, hängt vom Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel) ab, der im Mietvertrag für die Betriebskosten festgelegt wurde, in einer möglichen Ergänzung zum Mietvertrag vereinbart wurde oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
Soweit Betriebskosten nach dem Verbrauch oder der Verursachung erfasst werden, fallen durch den Besuch verursachte zusätzliche Kosten allein dem betreffenden Mieter zur Last.
Verbrauchsabhängig erfasst werden aufgrund der Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) 50 bis 70% der Heizkosten sowie der Warmwasserkosten. Gegebenenfalls sind auch Messeinrichtungen zur Erfassung des Kaltwasserverbrauchs vorhanden und hat jeder Mieter seine eigene Mülltonne, so dass auch diese Betriebskosten allein vom ständig besuchten Mieter zu zahlen sind. Speziell durch die immer höher werdenden Preise für Energiekosten für Heizung und Warmwasser wird die Hausgemeinschaft also nicht belastet, wenn ein Mieter dauernd Besuch hat, der dann auch noch bei dem Mieter duscht und dessen Waschmaschine benutzt.
Alle anderen durch den Besuch verursachten Mehrkosten fallen der Hausgemeinschaft zu Last. An unmittelbaren Mehrkosten entstehen allerdings lediglich Kosten wie etwa der Stromverbrauch für das vermehrte Betätigen der Treppenhausbeleuchtung oder die öfter erfolgende Benutzung des Aufzugs an, sofern ein solcher vorhanden ist. Insgesamt handelt es sich dabei regelmäßig um geringe Mehrkosten, die sich allerdings in der Betriebskostenabrechnung der einzelnen Mitglieder der Hausgemeinschaft wiederfinden. Denn diese Mehrkosten werden in der jeweiligen Kostenart erfasst und in der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter verteilt.
Damit verlagert sich das Problem auf die Ebene, wie der Besuch an den insgesamt in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Kosten beteiligt werden kann. Denn dem häufig besuchten Mieter kann für den Empfang seines Besuches keine „Sonderpauschale für Besuch“ oder ähnliches auferlegt werden, da dies unzulässig wäre. Das gilt grundsätzlich ebenso für ein Verbot des Vermieters gegenüber dem Mieter, Besuch zu empfangen.
Wie der Besuch des Mieters an den Betriebskosten beteiligt werden kann
Anders sieht es aus, wenn sich der Umlageschlüssel nach der Personenzahl richtet. Denn je mehr Personen vorhanden sind, auf die die Betriebskosten verteilt werden, desto günstiger wird die Betriebskostenabrechnung für den einzelnen Mieter. Von daher stellt sich die Frage bei einer Verteilung der Betriebskosten nach der Anzahl der Personen, wann (andauernder) Besuch eines Mieters die bei ihm zugrundezulegende Personenanzahl erhöht.
Wann der Besuch des Mieters bei dessen Personenzahl zu berücksichtigen ist
Regelmäßig ist Besuch mit einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als sechs Wochen der für die Betriebskostenabrechnung maßgeblichen Personenzahl des Mieters hinzuzurechnen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, diesen von seinem Besuch zu informieren.
Problematisch sind dagegen die Fälle, in denen der Besuch zwar regelmäßig wiederkehrend, aber nicht dauernd anwesend ist (etwa pro Woche drei Tage). Hier sind die Meinungen unterschiedlich. So soll dieser Besuch unberücksichtigt bleiben, egal wie oft er beim Mieter erscheint (Amtsgericht (AG) Ahaus, Urteil vom 13.11.1997, Az.: 5 C 788/96). Anderer Ansicht nach soll der Besuch der Personenzahl hinzuzurechnen sein, wenn aufgrund der Häufigkeit der Besuche nach außen hin der Eindruck vermittelt wird, der Besuch lebe in der Wohnung des Mieters (AG Frankfurt, Urteil vom 27.06.1984, Az.: 33 C 8464/83).
Dagegen beeinflusst ständig wechselnder Besuch, der tagtäglich beim betreffenden Mieter erscheint und teilweise auch dort übernachtet, nicht die für die Betriebskostenabrechnung maßgebliche Personenzahl.
Kurze praktische Hinweise zur Feststellung der maßgeblichen Personenzahl
Daran hat sich durch die seit dem 01.11.2015 gesetzlich wieder eingeführte Vermieterbescheinigung nichts geändert. Danach musste zunächst der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person wie etwa der Hausverwalter dem Mieter den Einzug oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Diese Pflicht ist für den Auszug des Mieters ab dem 01.11.2016 entfallen, so dass nun nur noch der Einzug zu bestätigen ist.
Die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung befreit den Vermieter deshalb nicht von seiner Verpflichtung zur Feststellung der tatsächlichen Personenzahl, weil sich bei seinem Mieter ständig Besuch aufhalten kann, der über einen eigenen, beim Einwohnermeldeamt angegebenen Wohnsitz verfügt.