Gesetzliche Grundlage: § 556a BGB
Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist zunächst § 556a BGB. Danach sind Betriebskosten grundsätzlich „ nach dem Anteil der Wohnfläche“ zu legen. Er stellt insoweit die Frage, welche Flächen von dem Begriff der „Wohnfläche“ erfasst sind. Aus Vermietersicht könnte man denken, dass mit „Wohnfläche“ nur die vermietete Wohnfläche gemeint ist, da die leer stehenden Wohnungen nicht bewohnt werden. Diese Rechtsauffassung entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung.
Grundsatz: Vermieter trägt die Betriebskosten für Leerstand
So hat der BGH in seinem Urteil vom 31.5.2006 (Az.: VIII ZR 159/05) entschieden , dass die Betriebskosten für leer stehende Wohnungen grundsätzlich von dem Vermieter zu übernehmen sind. Der BGH hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko trägt. So fällt es insbesondere auch in seinen Entscheidungsbereich, ob er eine Wohnung überhaupt vermieten will. Wenn er sich dafür entscheidet, eine Wohnung leer stehen zu lassen, so kann dieses nicht bei der Abrechnung der Betriebskosten zu lasten der verbliebenen Mieter gehen. Er muss also auch die Kosten für den Leerstand tragen. Es gilt somit der Grundsatz, dass der Vermieter die Betriebskosten für leer stehende Wohnungen selbst zu tragen hat.
Verbrauchsabhängige Berechnung
Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung werden nicht nur die Kosten des reinen Verbrauchs (zum Beispiel die verbrauchte Wassermenge) berechnet. Vielmehr hat ein Mieter bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung auch die Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete im Verhältnis zu seinem Verbrauch zu tragen. Die Fixkosten sind in ihrer Höhe nicht abhängig von dem Verbrauch. Sie wären daher dem Grunde nach wie verbrauchsunabhängige Betriebskosten zu behandeln und damit auf alle Wohnungen, also auch auf leer stehende Wohnungen umzulegen.
Für diesen Fall hat der BGH (Az.: VIII ZR 183/09) jedoch entschieden, dass es für die verbliebenen Mieter grundsätzlich zumutbar ist, wenn auch die Fixkosten nur unter den Wohnungen aufgeteilt werden, die tatsächlich bewohnt sind und somit einen Verbrauch aufweisen. So sei es grundsätzlich zumutbar, wenn die verbliebenen Mieter die Kosten geringfügiger Leerstände mittragen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Leerstand vom Umfang oder der Dauer her so groß geworden ist, dass sich für die Mieter eine nicht mehr zumutbare Mehrbelastung ergibt. Wo die Grenze zwischen einer noch zumutbaren und einer nicht mehr zumutbaren Mehrbelastung zu ziehen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Hier ist also noch ein erheblicher Klärungsbedarf.
So versuchen Vermieter zu tricksen
Eine andere Möglichkeit, dem Mieter die Kosten für leer stehende Wohnungen zu berechnen, sehen Vermieter darin, den Umlageschlüssel zu ändern. So werden Mieter teilweise dazu aufgefordert, ihre Zustimmung zu einer Änderung des Umlageschlüssels (zum Beispiel von einer flächenabhängigen Berechnung auf eine personenabhängige Berechnung) zu erteilen. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses eine Vertragsänderung darstellt, die grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters und des Mieters bedarf. Ohne Einverständnis des Mieters kann der Umlageschlüssel daher nicht geändert werden. Der Mieter sollte vor diesem Hintergrund genau überlegen, ob er diese Zustimmung erteilen will.
Eine einseitige Möglichkeit, den Umlageschlüssel zu ändern, besteht für den Vermieter nur dann, wenn er durch die für die leer stehenden Flächen entstehenden Kosten in unzumutbarer Weise so belastet wird, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) festzustellen ist. Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind jedoch in der Rechtsprechung nicht eindeutig bestimmt. So hat der BGH (Urteil vom 31.5.2006, Az.: VIII ZR 159/05) in seiner Entscheidung eine Störung der Geschäftsgrundlage verneint, da die Leerstandsquote lediglich 8,6 % betrug. In der Literatur werden Leerstandsquoten zwischen 15 % und 30 % als Störung der Geschäftsgrundlage qualifiziert. Die Einzelheiten hierzu sind jedoch sehr umstritten, so dass eine einseitige Möglichkeit, den Umlageschlüssel unter Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage zu ändern, im Ergebnis nur schwer durchzusetzen sein wird.
Wie ist es wenn ein Verteilerschlüssel nach Personen im Mietvertrag steht? Wir wohnen in einem Haus mit 2 Wohnungen. Wir sind zu zweit, und unser Vermieter, der in der anderen Wohnung wohnte, lebte auch mit einer anderen Person. Seine Wohnung ist eine ganzes Stück größer als meine, da ist ein Garten, der nur der Vermieter nutzen darf, und ich bin sicher, dass er immer mehr Heiz- und Wasserkosten verursacht hat (z.B., für die Bewässerung des Gartens, usw.). Dennoch zahlen wir seit 10 Jahren 50% der Kosten für Hausstrom, Wasser und Gas (es gibt für jede Wohnung ein separater Zähler für Strom, aber keine separate Zähler für Gas und Wasser). Der Vermieter starb Anfang Januar. Jetzt will seine Erbin, dass ich 100% dieser Nebenkosten tragen. Welcher Teil muss die neue Vermieterin für die leerstehende Wohnung tragen?
Hallo Lothar,
die Umlage über die Personenzahl ist grundsätzlich möglich. Auch können die Heizkosten vereinfacht, also nicht nach der Heizkostenverordnung, abgerechnet werden. Kosten für den Leerstand muss allerdings der Vermieter tragen. Recherchieren Sie nach Umlage der Nebenkosten nach Personen bei Leerstand.
Viele Grüße
Dennis Hundt