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Abrechnungsfrist: Bis wann muss abgerechnet werden?

Oktober 30, 2012
von Betriebskostenabrechnung.com
2 Kommentare




Werden Betriebskostenvorauszahlungen vom Mieter erbracht, muss der Vermieter darüber abrechnen. Dies hat innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu erfolgen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Vermieter ist also verpflichtet, seinem Mieter innerhalb dieser Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu übermitteln. Geschieht das nicht, kann der Vermieter vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Davon gibt es aber eine Ausnahme.

Und außerdem stellt sich die Frage, was mit einem Guthaben des Mieters geschieht, wenn der Vermieter nicht fristgemäß abrechnet. All diese Fragen zur Abrechnungsfrist beantworten wir in diesem Artikel.

Unterscheidung zwischen Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist

Bei der Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen ist zwischen dem Abrechnungszeitraum (Abrechnungsperiode) und der Abrechnungsfrist zu unterscheiden. Dabei

  • darf die Dauer des Abrechnungszeitraums höchstens 12 Monate betragen und
  • muss die Lage des Abrechnungszeitraums nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein (so kann etwa die Lage des Abrechnungszeitraums vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres sein).

An den Abrechnungszeitraum schließt sich „nahtlos“ die Abrechnungsfrist an, in der der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen muss.

Die Abrechnungsfrist bedeutet, dass die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12-ten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich mitzuteilen ist, § 556 Abs. 3 BGB (Ausschlussfrist).

Ist die Abrechnung formell ordnungsgemäß und dem Mieter fristgemäß zugegangen, ist der Anspruch des Vermieters auf eine etwaige Nachzahlung sofort fällig. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Mieter gemäß 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nach Zugang der Abrechnung weitere 12 Monate Zeit hat, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen.

In Verzug gerät der Mieter, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Fälligkeit die Nachzahlung leistet (§ 286 BGB,
Verzug des Schuldners).

Beweispflichtig für den fristgemäßen Zugang ist der Vermieter

Beweispflichtig für den fristgemäßen Zugang der Betriebskostenabrechnung ist der Vermieter, der notfalls die Abrechnung von einem Boten in den Hausbriefkasten des Mieters einwerfen lassen sollte. Denn damit gilt die Abrechnung regelmäßig als zugegangen, wobei der Bote den Zugang durch Zeugenaussage beweisen kann.

Praxis-Beispiel: Zustellung am letzten Tag der Abrechnungsfrist

Die Abrechnungsperiode für die Betriebskostenvorauszahlungen ist vom 01.05. bis zum 30.04 des Folgejahres. Fast ein Jahr später beauftragt der alleinige Vermieter seine Ehefrau, die Betriebskostenabrechnung für den Mieter montags am 29.04.um 23:00 Uhr in dessen Hausbriefkasten einzuwerfen.

Folge: Knapp, aber innerhalb der Abrechnungsfrist

An den Abrechnungszeitraum (Abrechnungsperiode) schließt sich die 12-monatige Abrechnungsfrist nahtlos an. Der Vermieter hat also ab dem Ende des Abrechnungszeitraums, dem 30.04, exakt 12 Monate Zeit, dem Mieter die schriftliche Abrechnung zu übermitteln. Dies ist hier rechtswirksam ein Jahr später geschehen, und zwar montags am 29.04. durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Mieters, da dem Mieter die Abrechnung dienstags am 30.04. zu den üblichen Leerungszeiten seines Briefkastens zugegangen ist. Weil die Ehefrau keine Vermieterin ist, gilt sie als vollwertige Zeugin, die den wirksamen Zugang der Abrechnung im Streitfall bekunden kann.

Wenn die Betriebskostenabrechnung nicht fristgemäß zugeht


Geht dem Mieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der 12-Monats-Frist nicht oder nicht formell ordnungsgemäß zu, braucht dieser grundsätzlich keine Nachzahlung mehr zu leisten. Formell ordnungsgemäß bedeutet, dass die Abrechnung

  • eine geordnete Zusammenstellung der Betriebskosten enthält,
  • die vom Mieter zu zahlenden anteiligen Betriebskosten berechnet und ausgewiesen sind,
  • nicht bekannte Verteilungsschlüssel erklärt werden sowie
  • geleistete Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters aufgelistet und von den auf ihn entfallenden Betriebskosten abgezogen sind.

Genügt die Betriebskostenabrechnung diesen Anforderungen nicht und/oder ist diese unverständlich oder fehlerhaft, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter sich zuvor angeblich mit einer Nachzahlung einverstanden erklärt hat (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.04.2008, Az.: VIII ZR 84/07). Damit ist Vermietern der „Kunstgriff“ verwehrt, zunächst noch innerhalb der Abrechnungsfrist eine „provisorische“ Betriebskostenabrechnung zu präsentieren und diese erst später ordnungsgemäß zu gestalten.

Liegt hingegen der umgekehrte Fall vor, dass die nicht oder nicht formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ein Guthaben des Mieters ausweist, steht dem Mieter sein Guthaben auch dann zu, wenn er die Abrechnung nach Ablauf der 12-Monats-Frist erhält. Denn das nicht vertragsgemäße Verhalten des Vermieters darf nicht zu Lasten des Mieters gehen (BGH, Urteil vom 09.04.2008, Az.: VIII ZR 84/07).

Die Ausnahme: Nachzahlung trotz verfristeter Abrechnung


Manchmal kommt es vor, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist erstellen kann. Hat der Vermieter die Gründe dafür nicht zu vertreten, darf die Abrechnung auch später erfolgen, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. „Nicht zu vertreten“ bedeutet, dass den Vermieter kein Verschulden an der verspäteten Abrechnung trifft. Das ist etwa der Fall, wenn der Vermieter behördliche Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung (etwa den Grundsteuerbescheid der Finanzbehörde) oder die Abrechnung des Versorgungsunternehmens selbst erst nach der Abrechnungsfrist oder kurz vor deren Ablauf erhält.

Dagegen hat es der Vermieter jedoch stets zu vertreten, wenn die Betriebskostenabrechnung von der Haus- oder WEG-Verwaltung zu spät erstellt wird. Das gilt auch, wenn dem früheren Mieter die Abrechnung deswegen erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugeht, weil der Vermieter die neue Mieteranschrift nicht kannte, die er bei Auszug des Mieters oder beim Einwohnermeldeamt hätte rechtzeitig erfragen können (Landgericht (LG) Hannover, Beschluss vom 03.05.2007, Az.: 13 S 21/07).

Liegen Gründe für eine verfristete Betriebskostenabrechnung vor, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, muss er die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall dieser Gründe erstellen (BGH, Urteil vom 26.07.2006, Az.: VIII ZR 220/05).

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  1. Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Abrechnungsfrist – zum Nachteil des Mieters?
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Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    2 Kommentare
    1. Frau Wilkens at 12:52 Antworten
      Hallo, ich habe die Betriebskostenabrechnung 2015 nach Ablauf der Abrechnungsfrist erhalten, da sie, obwohl die korrekte Anschrift vorlag, an eine falsche Adresse ging. Ich legte dagegen Widerspruch ein. Nun habe ich eine korrigierte Betriebskostenabrechnung 2015 an die richtige Adresse erhalten. Bin ich jetzt in der Zahlungspflicht? Die Gründe, warum korrigiert wurde, sind nicht aufgeführt. Der Vermieter behält sich in seinen Schreiben die Option der Korrektur ohne Angabe von Gründen vorsorglich offen. Vielen Dank für Ihre Antwort.
      • Betriebskostenabrechnung.com at 19:40 Antworten
        Hallo Frau Wilkens, ich würde den Vermieter auf die Abrechnungsfrist verweisen und die damit auf verlorene Nachzahlung. Der Vermieter muss den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung beweisen. Viele Grüße Dennis Hundt

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