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Betriebskosten: Abwasser

August 15, 2014
von Betriebskostenabrechnung.com
2 Kommentare




Die Kosten der Entwässerung bzw. des Abwassers darf der Vermieter auf seine Mieter verteilen, § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Möglich ist das aber nur, wenn diese Umlage mietvertraglich zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart ist. Dazu kann der Vermieter die Position „Abwasser“ bzw. „Entwässerung“ im Mietvertrag angeben oder pauschal auf die BetrVK verweisen.

Es genügt nicht, wenn der Vermieter im Mietvertrag nur die Positionen „Wasserkosten“, „Wassergeld“ oder „Frischwasser“ auflistet. Die Kosten der Entwässerung bzw. des Abwassers sind davon nicht umfasst (Amtsgericht (AG) Dortmund, Urteil vom 11.08.1987, Az.: 125 C 267/87).

In diesem Artikel geht es um die Umlage der Abwasserkosten in der Betriebskostenabrechnung und um die Besonderheiten, die mit der Position „Abwasser“ einhergehen.

Welche Abwasserkosten auf die Mieter verteilt werden können

Da in § 2 Nr. 3 BetrKV die „Haus- und Grundstücksentwässerung“ ausdrücklich genannt ist, sind hiervon sämtliche Abwasserkosten erfasst. Dazu gehören in erster Linie die von der Gemeinde berechneten Gebühren, also Abwasser-, Entwässerungs-, Kanal- oder Sielgebühren. Umfasst sind davon

  • die Kosten für die Abwasserentsorgung aus dem Gebäude
  • die Kosten des über die Dachrinnen abgeleiteten Regenwassers und
  • der Kostenanteil für bebaute Flächen, auf denen keine Einsickerung des Regenwassers in das Erdreich möglich ist (Kosten des Niederschlagswassers, der Oberflächenentwässerung und des Regenwasserkanals

Ist eine Entwässerungspumpe erforderlich, damit die Abwässer auf die höhere Lage des öffentlichen Kanalnetzes gepumpt werden kann, sind die Stromkosten für die Pumpe Abwasserkosten.

Mangels Anschluss an das öffentliche Kanalnetz kann eine private Abwasserentsorgungsanlage erforderlich sein. Die Kosten des Betriebs dieser Anlage dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Dazu gehören die Kosten für den Betrieb einer Sicker- oder Kläranlage, für die Abfuhr vom Schmutzwasser und Klärschlamm sowie für die Reinigung der Anlage.

Auch wenn es sich streng genommen um zwei verschiedene Positionen handelt: Der Vermieter kann die Kosten für Frischwasser bzw. Kaltwasser und Abwasser bei der Betriebskostenabrechnung zu einer Position zusammenfassen und einheitlich abrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten einheitlich nach dem durch den Zählerstand erfassten Frischwasserverbrauch erhoben werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 340/08).

Diese Abwasserkosten sind nicht umlagefähig


Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung können nicht auf die Mieter verteilt werden. Das betrifft die Verstopfung in einem Abwasserrohr, für deren Beseitigungskosten der Vermieter aufkommen muss. Auch einzelfallbedingte Dachrinnenverstopfungen hat der Vermieter zu bezahlen. Anders ist es bei der regelmäßigen Dachrinnenreinigung, die – sofern ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart – als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden kann.

Erhebt die Gemeinde gegenüber dem Vermieter Kanalanschlussgebühren oder Abwasserbeiträge zur Sanierung des Kanalnetzes, hat der Vermieter diese zu begleichen. Denn nur so ist den Mietern die vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung möglich.

Sind gewerbliche Einheiten im Mietobjekt vorhanden, kommt es darauf an, ob der Frischwasser- bzw. Kaltwasserverbrauch eine Voraufteilung rechtfertig. Ist das der Fall, müssen auch die Abwasserkosten vorab ermittelt sowie auf die Gewerbe- und Wohneinheiten verteilt werden.

Weitere passende Artikel hier im Portal:

  1. Betriebskosten: Niederschlagswasser / Oberflächenentwässerung
  2. Die Liste: Umlagefähige Betriebskosten
Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    2 Kommentare
    1. Gerolf Löffler at 13:16 Antworten
      Hallo, Ich habe eine Frage zur Abrechnung der Abwasserkosten bei vollbiologischen Kleinkläranlagen. Können die tariflich festgelegten Abwasserkosten dem Vermieter berechnet werden, obwohl für die Kläranlage dem Betreiber keine Abwasserkosten entstehen. Viele Grüße
      • Betriebskostenabrechnung.com at 21:50 Antworten
        Hallo Gerolf, der Vermieter kann nur tatsächliche Kosten (und keine fiktiven Kosten) an den Mieter weiterreichen. Viele Grüße Dennis Hundt

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