Das heißt aber nicht, dass alle diese Kosten umlagefähig sind, also auf die Mieter verteilt werden können. Voraussetzung ist zunächst, dass der Vermieter die Umlage mit den Mietern mietvertraglich vereinbart hat. Ist das geschehen, darf der Vermieter nur die in der Aufstellung zu § 2 BetrVK genannten 17 Kostenarten umlegen.
Wir zeigen hier die umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Checken Sie Punkt für Punkt und prüfen Sie so die einzelnen Posten in Ihrer Betriebskostenabrechnung.
Wenn die Umlage mietvertraglich vereinbart ist
Umlegen bzw. auf die Mieter verteilen darf der Vermieter nur solche Betriebskosten, die im Mietvertrag genau bezeichnet sind. Der Vermieter kann aber pauschal auf die BetrVK verweisen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.04.2004, Az.: VIII ZR 167/03). Hier ist in älteren Mietverträgen häufig noch ein Verweis auf die inhaltlich nahezu gleichlautende Anlage 3 zu § 27 I der II. Berechnungsverordnung (II. BV) enthalten, dem „Vorläufer“ der BetrVK. Lediglich bei den „sonstigen Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrVK muss der Vermieter genau angeben, um welche Kosten es sich handelt.
Im Einzelnen: Welche Betriebskosten umgelegt werden können
Unterschieden wird zwischen „warmen“ (Heizungskosten, Warmwasserkosten, Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen) und „kalten“ (alle sonstigen) Nebenkosten.
Danach handelt es sich um:
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung
Gemeint ist hier die Grundsteuer.
Wasserversorgung, § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung
Hierzu gehören das Wassergeld nebst den Kosten der Wasseruhren bzw. Anmietung sowie Eichung derselben, Kosten der Berechnung und Aufteilung, Kosten der Wartung von Wassermengenreglern und des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage oder einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
Entwässerung, § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung
Umfasst werden die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer nicht-öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe, also letztlich alle Kosten für eine hygienische und ordnungsgemäße Entwässerung. Diese kommunalen Gebühren werden mittels Abgabenbescheid gegenüber dem Vermieter als Eigentümer erhoben.
Heizung, § 2 Nr. 4 Betriebskostenverordnung
Es handelt sich um die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizungsanlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich Einstellung durch eine Fachkraft, Reinigung, Immissionsschutzmessungen und die Kosten der Berechnung und Aufteilung.
Warmwasserkosten, § 2 Nr. 5 Betriebskostenverordnung, und Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, § 2 Nr. 6 Betriebskostenverordnung
Erfasst werden die Kosten der Wassererwärmung einschließlich der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten nebst der Einstellung durch eine Fachkraft.
Aufzug, § 2 Nr. 7 Betriebskostenverordnung
Hierher gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Wartung der Anlage, sowie der Prüfungsaufwand der Betriebsbereitschaft und -sicherheit, aber auch der Fahrstuhlreinigung und einer Notrufbereitschaft.
Straßenreinigung und Müllbeseitigung, § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung
Der Vermieter kann die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie die Betriebskosten von Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung umlegen. Er selbst zahlt diese kommunalen Gebühren auf einen Abgabenbescheid.
Hausreinigung, § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung
Auf die Mieter verteilt werden dürfen die Kosten für die Säuberung der gemeinsam von diesen genutzten Gebäudeteilen wie Flure, Treppen, Keller, Speicher, Waschküche, Aufzug und die Kosten für Putzmittel, aber das Arbeitsentgelt einer Reinigungskraft nebst Lohnsteuer- und Sozialversicherungsanteilen.
Gartenpflege, § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung
Gemeint sind die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter, zum Objekt gehörender Fläche sowie der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen und der Pflege von Spielplätzen. Auch der Lohn eines dazu eingestellten Gärtners einschließlich Lohnsteuern und Sozialabgaben gehört dazu.
Allgemeinbeleuchtung, § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung
Der Vermieter darf die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und der gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen, aber auch für die Tiefgarage und Parkplätze umlegen.
Schornsteinreinigung, § 2 Nr. 12 Betriebskostenverordnung
Umfasst sind Gebühren des Schornsteinfegers nach der Gebührenordnung, sofern nicht bereits zu den Heizkosten gehörend.
Sach- und Haftpflichtversicherungen, § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung
Dies betrifft alle Versicherungsprämien für das Gebäude gegen Feuer-, Strom-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Hauswart, § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung
Alles, was der Vermieter dem Hausmeister an Vergütung, Lohnsteueranteilen, Sozialbeiträgen und sämtlichen Leistungen geldwerter Art gewährt (etwa Arbeitskleidung, Differenz zwischen normaler Miete und Miete aus der verbilligten Überlassung einer Wohnung), darf umgelegt werden, sofern es sich um typische Hausmeistertätigkeiten handelt. Alles, was der Hauswart für auf Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, erhält ist nicht umlagefähig.
Fernsehempfang, § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung
Betriebsstrom, Wartung der Betriebsbereitschaft, die Einstellung durch den Fachmann und die monatlichen Grundgebühren für einen Kabelanschluss können auf die Mieter verteilt werden. Häufig bestehen aber zwischen Kabelanbieter und Mieter eigene Verträge.
Waschmaschine, § 2 Nr. 16 Betriebskostenverordnung
Dazu gehören neben den Anschaffungskosten für die Bereitstellung von Waschmaschinen und Trocknern in Gemeinschaftsräumen auch Betriebsstrom, Überwachung, Wartung und Reinigung, Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie im Einzelfall die Kosten der Wasserversorgung.
Sonstige Betriebskosten, § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung
Dazu gehören alle Kostenarten, die von § 2 Nr. 1 bis 16 BetrVK nicht erfasst sind und weder Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten noch Verwaltungskosten sind. Zu diesen im Mietvertrag genau zu bezeichnenden Kosten zählen etwa die Nebenkosten für ein Schwimmbad, das allen Mietern zugänglich ist, oder die Wartungskosten für Feuerlöscher im Hausflur.
Hausreinigung bei Leerstand, bitte um Information
Hallo Uwe,
hier finden Sie Information: https://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/betriebskostenabrechnung-bei-leerstand-von-wohnungen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
Luftvolumenstrommessung? in Abrechnung. Was ist das?
Hallo Sabine,
ich würde diese Frage an Ihrer Vermieter richten. Ich kann Ihnen leider nicht helfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Kann man bei einer Hausvermietung ,das auf einem Erbpachtgrundstück steht den jährlich anfallenden Erbzins als Betriebskosten auf die Mieter umlegen ?
Hallo Jürgen,
nein, das geht nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
Sehr geehrter Herr Hundt,
welche Betriebskosten muss ich zahlen da meine gemietete Wohnung 6 Monate unbewohnbar war.
Vielen Dank
Renate Puritscher
Hallo Renate,
wenn Sie die Miete für sechs Monate zu 100% mindern, dann zahlen Sie keine Nebenkosten. Eine Mietminderung bezieht sich immer auf die Brutto-Warm-Miete.
Viele Grüße
Dennis Hundt