Der Einbau der Rauchmelder ist Sache des Vermieters – mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, wo der Einbau den Mietern obliegt. Vorgeschrieben ist die Installation der Geräte meist in Schaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Fluchtweg dienen.
Seit der Verpflichtung zum Einbau der Rauchmelder wird diskutiert, was als Betriebskosten umlagefähig ist und was nicht. Diesem Punkt widmen wir den nachfolgenden Artikel.
Anschaffung der Rauchmelder: Mieterhöhung wegen Modernisierungskosten möglich
Die Kosten der Anschaffung der Rauchwarnmelder darf der Vermieter nicht auf seine Mieter umlegen. Die Aufwendungen für Erstanschaffungen sind regelmäßig keine Betriebskosten. Die Kosten für den Kauf und die Installation der Rauchmelder stellen allerdings eine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Vermieter kann daher die jährliche Nettokaltmiete um 11% der Anschaffungskosten erhöhen, § 559 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aufgrund der verhältnismäßig geringen Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder dürften jedoch die meisten Vermieter auf eine Mieterhöhung nach dieser Modernisierungsmaßnahme verzichten.
Wegen des geringen Aufwandes der Installation der Rauchmelder und der sich daraus ergebenden, allenfalls unerheblichen Mieterhöhung braucht der Vermieter den Einbau nicht drei Monate zuvor anzukündigen, § 555c Abs. 4 BGB. Umgekehrt muss der Mieter die Installation der Rauchmelder im Schaf- und Kinderzimmer sowie in den als Fluchtweg dienenden Fluren dulden. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter auf eigene Kosten zuvor bereits Rauchmelder angebracht hat (Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.06.2008, Az.: 716c 89/08). Die Duldungspflicht erstreckt sich aber nicht auf die darüber hinausgehenden Räume. Duldet der Mieter den Einbau in diesen Räumen trotzdem, dürfte es dem Vermieter verwehrt sein, dafür Modernisierungskosten geltend zu machen.
Anmietung und Wartung: Umlagefähigkeit höchst strittig
Ob Miet- bzw. Leasingkosten und Wartungskosten für Rauchmelder im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden können, ist höchst umstritten. Einerseits wird in der Rechtsliteratur speziell zu den Mietkosten vertreten, dass in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die umlegbaren Mietkosten abschließend geregelt sind. Umlegbar seien nur die Mietkosten für Kalt- und Warmwasserzähler sowie die Geräte zur Wärmeerfassung (Schmidt, WuM 2009, S. 489). Auch das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek ist der Auffassung, die die Umlage von Anmietkosten für Rauchmelder sei unzulässig (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.12.2013, Az.: 715 C 283/13).
Andererseits soll die BetrVK keine abschließende Regelung über die Umlegbarkeit von Kosten zur Anmietung enthalten (Harsch, WuM 2008, S. 522). Dies sieht das Landgericht (LG) Magdeburg genauso. Die BetrKV sei nicht abschließend, da der Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV „Sonstige Betriebskosten“ die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen soll. Zu den diesen Kosten gehörten auch Rauchmelder, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebskostenverordnung zum 1.01.2004 die Ausstattung mit Rauchmeldern noch die Ausnahme war, so dass der Gesetzgeber dies in der Verordnung nicht regeln musste. Zudem seien die Kosten von Rauchmeldern mit denen von Wasser- oder Wärmezählern vergleichbar (LG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011, Az.: 1 S 171/11).
Letztendlich wird der Bundesgerichtshof (BGH) die Streitfrage entscheiden müssen, ob Miet- bzw. Leasingkosten und Wartungskosten für Rauchwarmmelder umlagefähig sind. Vermieter, die diese Kosten umlegen möchten, sollten diese in neu abzuschließenden Mietverträgen unter „Sonstige Betriebskosten“ genau bezeichnen und aufführen.
Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass die Miet- bzw. Leasingkosten und Wartungskosten für Rauchmelder umlegbar sind, gilt das auch für bestehende Mietverträge, in denen die Umlage dieser Kosten nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Denn der Vermieter darf auch ohne zusätzliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrags als Folge von Modernisierungsmaßnahmen entstehen (BGH, Urteil vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 202/06).
Hallo,
habe diesen Artikel mit großem Interesse gelesen. Wir leben seit Februar 2015 in einer Wohnung in der bereits 2 Rauchmelder (flur/Küche) installiert sind. Nun erhalten wir ein Schreiben vom Vermieter in dem auf die Montage von weiteren Rauchmeldern die gesetzl. vorgeschrieben sind, hingewiesen wird. Diese Rauchmelder werden geleased und die Kosten auf die sonstigen Betriebskosten umgelegt.
Ich habe unseren Mietvertrag/Nutzungsvertrag angesehen.
Weder sind diese Kosten in den sonstigen Betriebskosten vermerkt, noch gibt es eine Klausel nachdem der Vermieter weitere Kosten die als Betriebskosten umlagefähig wären und die bei Unterzeichnung noch nicht bbekannt waren, auf uns umlegen könnte.
Kann ich im Umkehrschluss nun meinen Vermieter anschreiben und ihm sagen, dass wir die Mehrkosten nicht akzeptieren auf Grund der oben angeführten Gründe? Oder muss ich diese Kosten nun hinnehmen?
Grüße
D. Faber
Hallo,
wir haben dieses Jahr für 2019 fast die 3-fachen Kosten für „Wartung/Miete der Rauchwarnmelder“ umgelegt bekommen. Nach Beleganforderung sah ich, dass die Ista eine Rechnung ausstellt für Wartung / Miete. Die Rechnungsposition, die dem vollen umgelegten Betrag entspricht, lautet jedoch „Miete“. Ich hab vollumfänglich wiedersprochen. Ist das korrekt? Kann der Vermieter hiernach billigend einen Wartungsanteil mittels Korrektur der NKA umlegen?