Zum anderen ist überwiegend bei Neubauten nach der jeweiligen Landesbauordnung die Installation von Kaltwasserzählern bzw. -uhren vorgeschrieben. Um allerdings die Kaltwasser- bzw. Brauchwasserkosten auf die Mieter umlegen zu können, muss das im Mietvertrag vereinbart sein. Der Vermieter kann die Zähler mieten, wobei bestimmte Dinge zu beachten sind.
In dem Artikel informieren wir über die Besonderheiten und die Umlegbarkeit der Zählermiete auf die Mieter einer Immobilie.
Unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Zählermiete umlegen darf
Die Zählermieteoder die Kosten für andere Arten der Gebrauchsüberlassung (etwa Leasing) der Zähler für Heizenergie- und Warmwasserverbrauch können nach § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrKV) sowie § 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenV auf die Mieter verteilt werden. Für Kaltwasserzähler ergibt sich dies aus § 2 Nr. 2 BetrKV. Dabei gehört die Zählermiete ebenso wie Wartung und Ablesung der Zähler zu den verbrauchsunabhängigen Kosten.
Ob der Vermieter die Zähler kauft oder mietet, ist seine freie Entscheidung. Er muss auch keine Zähler kaufen, wenn dies billiger als die Zählermiete wäre. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes dürfen jedoch die marktüblichen Kosten für die Kosten der Zählermiete ohne besondere Begründung nicht überschritten werden (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 04.11.2004, Az.: 6 S 36/04). Eine wesentliche Überschreitung liegt vor, wenn die Kosten für angemietete elektronische Heizkostenverteiler mit Funkablesung höher sind als die Hälfte aller Heizkosten. Die Heizkostenabrechnung wird dann zwar nicht unwirksam. Der Mieter kann aber eine angemessene Kürzung der Abrechnung verlangen (LG Berlin, Urteil vom 10.11.2003, Az.: 62 S 220/03).
Der Kauf der Zähler ist nicht umlagefähig
Zählermiete: Die Mieter müssen informiert werden
Möchte der Vermieter für die verbrauchsabhängige Erfassung des Heizenergie- und Warmwasserverbrauchs Zähler mieten oder leasen, muss er vor deren Installation die Mieter darüber informieren, § 4 Abs. 2 HeizkostenV. Dabei muss die Information der Mieter die vorhersehbaren Kosten enthalten. Die Ausstattung der Zähler kann der Vermieter frei wählen, sofern diese nach § 5 HeizkostenV dem Stand der Technik entsprechen und für das vorhandene Heizsystem geeignet sind.
Die Mieter können nach dem Zugang der Information innerhalb eines Monats der Installation von gemieteten oder geleasten Zählern widersprechen. Widerspricht die Mehrheit der Mieter, darf der Vermieter keine gemieteten oder geleasten Zähler installieren, wobei die Mehrheit der Mieter nach den Nutzungseinheiten ermittelt wird (also nicht nach der Personenzahl). Sachliche Gründe brauchen die Mieter im Widerspruch nicht anzugeben, ebenso muss der Vermieter in seiner Information die Mieter nicht über deren Widerspruchsrecht belehren.
Wir haben eine Ankündigung zum Einbau von Rauchmeldern erhalten. Nun habe ich zu dem Thema Mieten oder Kauf der Rauchmelder widersprüchliche Aussagen gefunden. Da die Kosten zur Anmietung der Rauchmelder nachweislich höher liegen, als der Vermieter bei Kauf ausgibt, wo bleibt das Wirtschaftlichkeitsprinzip für uns Mieter. Ist man auch hier der Willkür des Vermieters ausgesetzt, ohne die Zustimmung des Mieters über Kauf oder Miete entscheiden zu dürfen? Gilt das auch für Berlin? Gibt es hierzu eine Rechtsprechung? Ich bitte um Euren Rat. Recht vielen Dank im Voraus.