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Widerspruchsfrist gegen Betriebskostenabrechnung

April 29, 2013
von Betriebskostenabrechnung.com
4 Kommentare




Unter Mietern ist es zwar inzwischen bekannt, dass der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen bzw. aushändigen muss, § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Umgekehrt hat aber auch der Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung ebenfalls bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Erhalt der Abrechnung zu erheben und dem Vermieter mitzuteilen, § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB (Widerspruchsfrist). Danach ist der Mieter mit seinen Einwendungen ausgeschlossen.

In diesem Fachartikel haben wir alle wichtigen Infos zur Widerspruchsfrist zusammengestellt.

Für Einwendungen bleiben nur 12 Monate

Hat der Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten, bleiben ihm grundsätzlich nur 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu überprüfen und dem Vermieter etwaige Einwände mitzuteilen. Erhält also der Mieter etwa am 16.04. die Abrechnung über die Betriebskosten, beginnt die 12-monatige Widerspruchsfrist am 17.04. zu laufen, da der Tag der Zustellung der Betriebskostenabrechnung nicht mitgezählt wird, § 187 Abs. 1 BGB. Dem Vermieter müssen dann am 16.04. des Folgejahres die Beanstandungen des Mieters über die Betriebskostenabrechnung vorliegen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Mieter unverschuldet an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war, § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB. Das ist etwa der Fall, wenn der Mieter plötzlich schwer erkrankt oder der Vermieter ihm die Einsicht in die Belege über die Betriebskosten verweigert. Hier darf der Mieter auch noch nach der abgelaufenen 12-Monats-Frist widersprechen. Nach Wegfall des Hinderungsgrunds hat der Mieter hierzu drei Monate Zeit.

Widerspruchsfrist ab Zugang der Abrechnung
Die 12-monatige Widerspruchsfrist wird aber nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung in Gang gesetzt. Ist die Betriebskostenabrechnung also etwa mangels Nachvollziehbarkeit völlig unbrauchbar, muss der Vermieter erst eine prüfbare Abrechnung erstellen, bevor die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Das gilt ebenso für einzelne, abtrennbare Kostenpositionen, die formell nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Hier beginnt zwar der Lauf der Ausschlussfrist hinsichtlich der anderen Betriebskosten in der Abrechnung, nicht aber hinsichtlich der formell nicht ordnungsgemäß abgerechneten Kostenpositionen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10).

Einwendungen müssen genau begründet werden

Innerhalb der Widerspruchsfrist muss der Mieter seine Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung genau begründen, also konkret darlegen, was er bemängelt und warum welche Kostenansätze nicht zutreffen, was schriftlich erfolgen sollte. Da pauschale Einwendungen oder Behauptungen „ins Blaue hinein“ nicht genügen, kommt der Mieter nicht umhin, beim Vermieter die Belege einzusehen bzw. sich – in Ausnahmefällen – gegen Kostenerstattung zusenden zu lassen. Der Vermieter ist insoweit auch verpflichtet, den Mieter die Belege über die Betriebskosten einsehen zu lassen.

Zahlungen innerhalb der Widerspruchsfrist begründen kein Schuldanerkenntnis


Lange Zeit war umstritten, ob Zahlungen des Mieters auf die Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung während der 12-monatigen Widerspruchsfrist ein Schuldanerkenntnis des Mieters dergestalt begründen, dass der Mieter sich mit der Abrechnung einverstanden erklärt. Hier hat der BGH kürzlich Klarheit geschaffen: Leistet ein Mieter auf Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung, darf er dennoch innerhalb der 12-monatigen Ausschlussfrist der Abrechnung widersprechen. Die geleistete Zahlung stellt also kein Annerkenntnis des Mieters dar, wonach die Abrechnung korrekt sei (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az: ZR VIII 269/09). Unbeschadet dessen bleibt es dem Mieter unbenommen, solche Zahlungen – vorsorglich – unter dem Vorbehalt der Überprüfung bzw. Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung zu stellen.

Widerspruchsfrist abgelaufen: Einwände ausgeschlossen

Ist die 12-monatige Widerspruchsfrist abgelaufen und war der Mieter auch nicht an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert, ist er mit seinen Einwänden ausgeschlossen. Die Widerspruchsfrist ist also zugleich auch eine Ausschlussfrist. Der Ausschluss gilt selbst dann, wenn die Einwände begründet gewesen wären. Ebenso kann der Vermieter die künftigen Nebenkostenvorauszahlungen an die (an sich fehlerhafte) Betriebskostenabrechnung anpassen.

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  1. Betriebskostenabrechnung: Alle Fristen im großen Überblick
  2. Hemmt ein Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung die Zahlungspflicht?
Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    4 Kommentare
    1. Mechtild Düpmann at 18:52 Antworten
      Vielen Dank für das tolle Portal. Es hat uns sehr weitergeholfen. Viele Grüße Mechtild Düpmann
      • Betriebskostenabrechnung.com at 20:44 Antworten
        Hallo Mechtild, danke für die Blumen. Schön, wenn Sie Mehrwert aus den Beiträgen gewinnen konnten. Viele Grüße Dennis Hundt
    2. Nicola Thomas at 17:15 Antworten
      Sehr geehrter Herr Hundt, ein anderer Mieter in meinem Haus hat die BK-Abrechnung 2015 (Eingang 07.12.2016) angefochten. Diese war fristgerecht zugegangen und ich habe sie auch anerkannt. Die Hausverwaltung hat erst Mitte 2015 die Verwaltung unseres Hauses übernommen. Die vorherige Hausverwaltung hatte unvollständige Unterlagen hinterlassen. Resultat des Widerspruchs war ein Brief am 07.02.2017 meines Vermieters, nach dem ich nun 85 EUR für Gebäudeversicherung nachzahlen soll, d. h. es gab eine Korrektur seitens des Vermieters. Ist dies rechtens und ist hier die Widerspruchsfrist seitens des Vermieters eingehalten worden, da ja die 12monatige Frist der BK-Abrechnung verstrichen ist. Ich konnte leider dazu nichts in Ihrem Portal finden. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Viele Grüße, Nicola Thomas
      • Betriebskostenabrechnung.com at 17:30 Antworten
        Hallo Nicola, hier ein Link für Sie: Betriebskostenabrechnung: Wann eine Korrektur möglich ist. Viele Grüße Dennis Hundt

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