Die Kaution bietet dem Vermieter eine Sicherheit für alle Ansprüche gegen den Mieter, die während des Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung entstehen können. Neben rückständiger Mieter und Schadensersatz gehört dazu auch eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Danach kann der Vermieter zwar auch eine Betriebskostennachzahlung mit der Kaution verrechnen. Allerdings darf sich der Vermieter nicht einfach nach freiem Gutdünken an der Kaution bedienen.
Vielmehr gelten für die Inanspruchnahme der Kaution bestimmte Regeln, wobei zwischen einer Verrechnung während und nach der Beendigung des Mietverhältnisses zu unterscheiden ist. Über die Möglichkeiten und Fallstricke berichten wir in diesem Artikel.
Laufendes Mietverhältnis: Verrechnung nur ausnahmsweise möglich
Solange der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses keine Forderungen gegen den Mieter hat und dieser seine Pflichten aus dem Mietverhältnis erfüllt, Ist die Kaution für den Vermieter tabu. Erhebt jedoch ein Mieter gegen die Betriebskostenabrechnung Einwendungen und macht deswegen von einem Zurückbehaltungsrecht an der Betriebskostenvorauszahlung Gebrauch, würde mancher Vermieter sicherlich gerne auf die Kaution zugreifen. Aber auch das ist dem Vermieter nicht gestattet. Denn eine Verrechnung während des bestehenden Mietverhältnisses ist nur mit solchen Nachzahlungsforderungen des Vermieters zulässig, die
- von einem Gerichts rechtskräftig festgestellt wurden oder
- mieterseitig unstreitig sind und mutwillig nicht beglichen werden
Hat der Vermieter in einem solchen Fall auf die Kaution zugegriffen, muss der Mieter diese wieder bis zur vereinbarten Höhe auffüllen, damit das Sicherungsinteresse des Vermieters wieder hergestellt ist.
Umgekehrt hat der Mieter während des Mietverhältnisses keine Möglichkeit, sich die Kaution „zurückzuholen“. Insbesondere das „Abwohnen“ der Kaution, also das Einbehalten der letzten zwei oder drei Monatsmieten vor der Beendigung des Mietverhältnisses, ist nicht zulässig und kann zu einem Mahnbescheid bzw. einer Zahlungsklage führen.
Mieter sollten daher speziell dann auf das ohnehin unzulässige „Abwohnen“ verzichten, wenn neben einer möglichen Nachforderung aus der noch nicht erstellten Betriebskostenabrechnung mit weiteren Ansprüchen des Vermieters, etwa wegen Beschädigungen der Mietsache, zu rechnen ist. Außerdem besteht das Risiko, dass bei ständigen Streitigkeiten mit dem Vermieter dieser dem Mieter jetzt erst recht einen „Denkzettel“ in Form einer Zahlungsklage verpassen will.
Beendetes Mietverhältnis: Teilweiser Einbehalt und Verrechnung zulässig
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses wird dem Vermieter eine gewisse Überlegungs- und Abrechnungsfrist bis zur Rückzahlung der Kaution zugestanden, damit dieser in Ruhe die Wohnung und möglicherweise darin vom Mieter verursachte Schäden prüfen kann. Diese Frist beträgt – je nach Umfang der berechtigten Forderungen des Vermieters – bis zu sechs Monate. Durch ein Übergabeprotokoll, in dem beim Auszug des Mieters etwaige Schäden dokumentiert werden und deren Behebung geregelt wird, kann die Rückzahlung beschleunigt werden.
Etwas anderes gilt jedoch für eine voraussichtliche Betriebskostennachzahlung, die sich aus der noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung für zumindest den aktuellen Abrechnungszeitraum ergibt. Die Nachzahlung wird ebenfalls vom Sicherungszweck der Kaution umfasst. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vermieter beim Auszug des Mieters nicht zur sofortigen Erstellung einer Zwischenabrechnung über die Betriebskosten verpflichtet ist. Vielmehr braucht der Vermieter erst dann für den ausziehenden Mieter die Abrechnung zu erstellen, wenn dies für alle Mieter geschieht. Hinzu kommt, dass der Vermieter bei einem Auszug des Mieters im Abrechnungszeitraum teilweise noch gar nicht alle Rechnungen und Belege für die Abrechnung vorliegen hat.
Daher darf der Vermieter bei voraussichtlichen Nachforderungen aus der Betriebskostennachzahlung mit der Rückzahlung der Kaution auch länger als sechs Monate warten, soweit der einbehaltene Betrag von der Kaution nur in angemessener Höhe erfolgt und zeitnah abgerechnet wird (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2006, Az.: VIII ZR 71/05).