• Startseite
  • Betriebskostenabrechnung prüfen
  • Kategorien
    • Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Betriebskostennachzahlung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Eigentumswohnungen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Heizkosten
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Musterschreiben
  • Alle Fristen
    • Fristen für Mieter
    • Fristen für Vermieter



Betriebskosten: Kaution einbehalten – Was darf der Vermieter?

April 29, 2013
von Betriebskostenabrechnung.com
8 Kommentare




Wenn ein Mietverhältnis beendet wird, stellen sich hinsichtlich der finanziellen Abwicklung oftmals noch zwei Fragen: Auf der einen Seite möchte der Mieter seine geleistete Kaution zurück bekommen. Auf der anderen Seite weiss der Vermieter noch nicht, ob er aufgrund einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung eine Nachforderung gegen seinen Mieter zu stellen hat. Er hat daher ein Interesse daran, die Kaution noch möglichst lange als Sicherheit zu behalten, während der Mieter seine Kaution so schnell wie möglich zurückgezahlt haben möchte. Wie lassen sich diese widerstreitenden Interessen in Einklang bringen?

Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs

Die Kaution (§ 551 BGB) dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungspflichten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt. Dementsprechend ist die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses erst dann zurückzugeben, wenn der Vermieter diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt (BGH NJW 2006, 1422). Daher wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht schon im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Vielmehr wird dem Vermieter eine angemessene Frist eingeräumt, innerhalb der er sich entscheiden muss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst dann wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244, 250).

Wie lang die „angemessene Frist“ zu bemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Gerichte halten in ihren Entscheidungen in der Regel drei (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.1997 , Az.: 19 W 45/97 ) bis sechs Monate (LG Berlin, Beschluss vom 31.10.1997, Az.: 64 T 69/97) für angemessen. Kürzere oder längere Fristen können im Einzelfall allerdings auch „angemessen“ sein.

Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung

Über die Vorauszahlungen zu den Betriebskosten ist jährlich durch den Vermieter abzurechnen. Die Abrechnung ist spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erstellen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Abweichende Fälligkeiten: Was nun?


Nun kann es passieren, dass die Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr noch nicht erstellt wurde bzw. erstellt werden kann, die Frist für die Rückzahlung der Kaution jedoch schon abgelaufen ist. So ein Fall liegt z.B. vor, wenn das Mietverhältnis im Januar endet. Dann wäre über die Kaution bis Ende Juni abzurechnen, über die Betriebskosten aber erst bis Ende Dezember des darauffolgenden Jahres. Wie lassen sich diese Fälle lösen?

Mit dieser Frage hatte sich im Jahr 2006 auch der BGH zu beschäftigen. Dieser hat entschieden, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution bzw. einen angemessen Teil davon bis zum Ablauf der Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten einbehalten darf, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH NJW 2006,1422).

Das bedeutet, dass der Vermieter weiterhin über die Kaution innerhalb angemessener Frist, also in der Regel spätestens nach sechs Monaten abrechnen muss. Im Rahmen seiner Abrechnung kann er dann jedoch eine Position „Sicherheitseinbehalt“ für etwaige Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung aufnehmen. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn tatsächlich eine Nachforderung zu erwarten ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Mieter auch im vorangegangenen Jahr eine Nachzahlung zu leisten hatte. Ergibt sich aus der Kautionsabrechnung unter Berücksichtigung des Sicherheiteinbehalts noch ein Rückzahlungsanspruch des Mieters, ist die Kaution in Höhe dieses Betrages an den Mieter auszuzahlen – und zwar nach Ablauf der Abrechnungsfrist für die Kautionsabrechnung, also in der Regel nach spätestens sechs Monaten. Über den Sicherheitseinbehalt muss dann spätestens nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung endgültig abgerechnet werden.

Mit dieser Lösung wird sowohl das Sicherungsinteresse des Vermieters als auch das Interesse des Mieters an der Rückzahlung der Kaution in ein angemessenes Verhältnis gesetzt: Der Vermieter darf die Kaution auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch teilweise behalten, falls Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten sind. Den Restbetrag aus der Kaution muss er dagegen schon frühzeitig an den Mieter zurückzahlen.

Weitere passende Artikel hier im Portal:

  1. Betriebskostennachzahlung mit der Kaution verrechnen: Darf der Vermieter das?
  2. Auszahlung der Mietkaution erst nach Betriebskostenabrechnung?
  3. Darum sollten Vermieter unbedingt über die Betriebskosten abrechnen
  4. Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?)
  5. Betriebskostennachzahlung mit Mietkaution verrechnen?
Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    8 Kommentare
    1. Marleen Hofmann at 05:47 Antworten
      Hallo, an sich sehr hilfreich, aber was ist, wenn der Vermieter die Rückerstattung der BeKo einbehält wegen Altlasten einbehält, obwohl die eine Mietschuld in eine Privatinsolvenz als Schuldenmasse mit einfloss und das Mietverhältnis immer noch besteht?
      • Betriebskostenabrechnung.com at 09:39 Antworten
        Hallo Marleen, leider kann ich Ihnen zu Ihrer Frage nur den Tipp geben, dass Sie sich an einen Anwalt wenden sollten. Viele Grüße Dennis Hundt
    2. Annick Duchateau at 15:06 Antworten
      Darf der Vermieter einfach so Geld von der Kaution nehmen ohne das es Reparaturen, noch sonstige Rechnungen gibt. Er weigert nämlich nach 6 Monaten den kompletten Betrag zu überweisen. Habe raus gefunden das die komplette Summe auch nicht mehr vorhanden ist.
    3. M. Seitz at 11:59 Antworten
      Hallo Herr Hundt, leider geht aus dem Artikel nicht ganz klar hervor, wie es sich mit einer einem zusätzlich möglichen Sicherheitsaufschlag ( ggf. bis zu 25%??) verhält in Verbindung mit einem (angemessenen Teil) Kautionseinbehalt aufgrund der im nächsten Jahr zu erwartenden BK-Abrechnung. ivF: Sicherheitsaufschlag mit der Begründung, dass eine volle Heizperiode mit eingerechnet werden muss. Danke für ein kurzes Feedback. VG MS
      • Betriebskostenabrechnung.com at 12:41 Antworten
        Hallo Frau Seitz, ich weiss leider nicht genau was Sie meinen. Wenn wir nur über die Wintermonate sprechen (ohne die Vorauszahlungen der Sommermonate), dann muss der Einbehalt für eine mögliche Nachzahlung entsprechend größer sein. Viele Grüße Dennis Hundt
    4. M. Seitz at 13:26 Antworten
      Hallo Herr Hundt, das Mietverhältnis ist bereits beendet. Es geht um die noch offene NK-Abrechnung für den Zeitraum Jan-Mai und dem entsprechenden Einbehalt aus der Kaution PLUS einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag, hier iHv 25% der vorab geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen. Wäre dies zulässig? Aus der Rspr ist mir nur ein ggf. 10% Aufschlag bei Nebenkostenerhöhung bekannt. Danke und VG
    5. Fr. Kirsten KREMER at 22:37 Antworten
      Hallo Herr Hundt, meine Frage ist kurz und bündig : was ist der Unterschied zwischen Betriebskosten und Nebenkosten ??? Danke für eine Information. Frau K. Kremer
      • Betriebskostenabrechnung.com at 06:52 Antworten
        Hallo Kirsten, der gesetzliche Begriff ist "Betriebskosten". Umgangssprachlich sagt man auch "Nebenkosten". Viele Grüße Dennis Hundt

    Hinterlassen Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

    *
    *

    captcha *

    Nutzen Sie unsere Suche


    Abrechnung prüfen lassen

    Am häufigsten gelesen:

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar? 117.5k views
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten 99.3k views
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?) 81.8k views
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres) 81.2k views
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z 80.4k views
    • Betriebskostennachzahlung anmahnen: So gehen Vermieter vor (mit Muster) 72.8k views
    • Betriebskostenabrechnung: Kalt- und Warmwasser ohne Zähler – so wird abgerechnet 69.8k views
    • Betriebskostenabrechnung – Wann dürfen Zählerstände geschätzt werden? 59k views
    • Vorlage: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung 54.6k views
    • Betriebskostenabrechnung: Verjährungsfristen für Mieter und Vermieter 54.5k views

    Kategorien

    • Betriebskosten
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Betriebskostennachzahlung
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Musterschreiben
    • Heizkosten
    • Eigentumswohnungen

    Beliebte Artikel

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar?
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?)
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres)
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z

    Neueste Beiträge

    • Muster für Mieter: Bankverbindung mitteilen (Guthaben Betriebskostenabrechnung)
    • Betriebskosten nachträglich auf Mieter umlegen (nach erfolgter Abrechnung)
    • Musterbrief: Aufforderung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung
    • Mietausfallversicherung über Gebäudeversicherung umlagefähig?
    • Mieter widerspricht Betriebskostenabrechnung: Wie geht es jetzt weiter?

    Archiv

    Suche


    • Impressum & Rechtliches
    • Datenschutzerklärung