In der Praxis haben Vermieter und Mieter nahezu regelmäßig mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter nach § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat. Diese Betriebskostenvorauszahlungen müssen angemessen sein, 556 Abs. 2 Satz 2 BGB, und d
Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter angemessene Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat, § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Über diese Vorauszahlungen muss der Vermieter einmal im Jahr abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB. Über welche Betriebsk
Ein Mieter schuldet üblicherweise die Miete sowie einen Beitrag zu den Betriebskosten. Die Betriebskosten werden dabei entweder pauschal berechnet oder durch Erhebung einer Betriebskostenvorauszahlung, über die am Ende eines Abrechnungsjahres abgerechnet wird. Früher war hoch umstritt
Grundsätzlich muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen (Nebenkostenvorauszahlungen), die er mit dem Mieter – neben der Kaltmiete – vereinbart und von diesem erhalten hat, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerli