• Startseite
  • Betriebskostenabrechnung prüfen
  • Kategorien
    • Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Betriebskostennachzahlung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Eigentumswohnungen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Heizkosten
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Musterschreiben
  • Alle Fristen
    • Fristen für Mieter
    • Fristen für Vermieter



Abgrenzung zwischen Betriebskosten und Hausgeld

März 14, 2015
von Betriebskostenabrechnung.com
0 Kommentare




Während Mieter in der Regel an den Vermieter die Betriebskosten zahlen, müssen Wohnungseigentümer das Hausgeld an den von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalter leisten. Die Betriebskosten setzen sich aus den in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrVK) genannten 17 Betriebskostenarten zusammensetzen.

Demgegenüber wird beim Hausgeld oft gesagt, es bestehe aus den Betriebskosten zuzüglich den Verwaltungskosten sowie den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einschließlich den Instandhaltungsrücklagen.

Im Wesentlichen trifft dies zwar zu. Aber die Unterschiede gehen darüber hinaus und reichen von den Umlageschlüsseln bis zu den Fristen für die Abrechnungen.

Betriebskosten und Hausgeld: Das sind die Rechtsgrundlagen

Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Umlage von Betriebskosten existiert nicht. Vielmehr muss die Umlage einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen im Mietvertrag vereinbart werden.

Was Betriebskosten sind, ergibt sich aus § 556 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1 Abs. 1 Satz BetrVK:

„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“

Umlagefähig im Rahmen der Betriebskosten sind die 17 Betriebskostenarten, die in § 2 BetrVK aufgeführt sind. Einzelheiten dazu können Sie hier nachlesen: https://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/umlagefaehige-betriebskosten/


Nicht zu den Betriebskosten gehören die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, § 1 Abs. 2 BetrVK. Daher dürfen die Kosten des Verwalters, Raummieten für Eigentümerversammlungen, Bank- und Kontoführungsgebühren, Porto, Telefon, Zinsen u. ä. ebenso wenig umgelegt werden wie die Kosten, die der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen, also der Beseitigung der durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel. Davon umfasst sind auch Reparaturkosten sowie die (laufende) Instandhaltungsrücklage.

Das Hausgeld ist in § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wie folgt definiert:

„Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.“

Zum Hausgeld gehören daher neben den Betriebskosten auch die Kosten der Verwaltung, der Instandhaltung und der Instandsetzung.

In manchen Fällen sind Betriebskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten miteinander vermengt. Das ist etwa der Fall, wenn Wartungskosten umlagefähig sind und Vollwartungsverträge abgeschlossen werden, die auch Instandsetzungsarbeiten enthalten (beispielsweise für die Heizung oder den Aufzug). Ein ähnliches Problem besteht bei den Hausmeisterkosten, bei denen sich meist neben dem umlegbaren Teil Verwaltungs- und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungskosten finden. In all diesen Fällen sind für die Betriebskostenabrechnung die nicht umlagefähigen Kosten heraus zu rechnen.

Die Umlageschlüssel für Betriebskosten und Hausgeld können voneinander abweichen


Der Umlageschlüssel für die Betriebskosten ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag. Ist dort nichts vereinbart, gilt als Umlageschlüssel die Wohnfläche (Quadratmeter) bzw. bei verbrauchsabhängigen Kosten der Verbrauch, § 556a Abs. 1 BGB.

Demgegenüber erfolgt die Umlage des Hausgeldes nach Miteigentumsanteilen (MEA), § 16 Abs. 2 WEG, wobei jedoch abweichende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich sind, § 16 Abs. 3 WEG. Das kann etwa dazu führen, dass trotz unterschiedlicher Wohnungsgrößen eine Umlage nach Anzahl der Wohnungen erfolgt.

Solange keine größeren „Ungerechtigkeiten“ vorhanden sind, sollten Vermieter mietvertraglich mit ihren Mietern eine Umlage nach MEA vereinbaren, um sich zeitaufwändiges Umrechnen zu ersparen. Ebenso sollte im Mietvertrag festgelegt werden, dass der Vermieter zu einer Änderung des Umlageschlüssels für (einzelne) Betriebskosten berechtigt ist, wenn der Verteilerschlüssel für das Hausgeld durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geändert wird.

Ein Sonderfall besteht bei der Grundsteuer. Diese darf der Vermieter – selbst bei einer anderslautenden Vereinbarung über den Umlageschlüssel im Mietvertrag – so in die Betriebskostenabrechnung einstellen, wie sie ihm gegenüber festgesetzt wurde (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.04.2013, Az.: VIII ZR 252/12).

Über das Hausgeld ist schneller abzurechnen als über die Betriebskosten

Der Vermieter hat über die Betriebskosten grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen, § 556 Abs. 3 BGB. Dabei muss dem Mieter innerhalb dieser Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zugegangen sein.

Beim Hausgeld existiert zwar keine gesetzliche Frist. Zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört jedoch, dass die Hausgeldabrechnung innerhalb von drei, spätestens aber von sechs Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen muss.

Weitere passende Artikel hier im Portal:

  1. Betriebskostenabrechnung: Sonstige Betriebskosten
  2. Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?)
  3. Betriebskosten: Was sind Betriebskosten und was nicht?
  4. Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z
  5. Eigentumswohnung: Laufende Instandhaltung und Instandhaltungsrücklage nicht umlegbar
Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.

    Hinterlassen Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

    *
    *

    captcha *

    Nutzen Sie unsere Suche


    Abrechnung prüfen lassen

    Am häufigsten gelesen:

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar? 116.3k views
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten 98.1k views
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z 79.5k views
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres) 79.2k views
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?) 79.1k views
    • Betriebskostennachzahlung anmahnen: So gehen Vermieter vor (mit Muster) 68.5k views
    • Betriebskostenabrechnung: Kalt- und Warmwasser ohne Zähler – so wird abgerechnet 64k views
    • Betriebskostenabrechnung – Wann dürfen Zählerstände geschätzt werden? 56.5k views
    • Vorlage: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung 53.8k views
    • Betriebskostenabrechnung: Verjährungsfristen für Mieter und Vermieter 53.8k views

    Kategorien

    • Betriebskosten
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Betriebskostennachzahlung
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Musterschreiben
    • Heizkosten
    • Eigentumswohnungen

    Beliebte Artikel

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar?
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres)
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?)

    Neueste Beiträge

    • Muster für Mieter: Bankverbindung mitteilen (Guthaben Betriebskostenabrechnung)
    • Betriebskosten nachträglich auf Mieter umlegen (nach erfolgter Abrechnung)
    • Musterbrief: Aufforderung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung
    • Mietausfallversicherung über Gebäudeversicherung umlagefähig?
    • Mieter widerspricht Betriebskostenabrechnung: Wie geht es jetzt weiter?

    Archiv

    Suche


    • Impressum & Rechtliches
    • Datenschutzerklärung

    Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.VerstandenDatenschutzerklärung