Sind die Betriebskostenvorauszahlungen im Mietvertrag vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung zu übermitteln, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Findet nun ein Vermiete
Betriebskostenabrechnungen weisen häufig Fehler auf. Daher prüfen viele Mieter ihre Abrechnung genau und wollen dazu die Abrechnungsunterlagen des Vermieters einsehen. Dieses Recht auf Belegeinsicht steht den Mietern nach § 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, wie der Bundesge
Bestimmte Fehler in und im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung wiederholen sich immer wieder. Diese Fehler unterlaufen nicht nur Vermietern, die die Abrechnung selbst erstellen, sondern auch mancher Hausverwaltung. Dabei reichen die häufigsten Fehler von der verspäteten Über
In vielen Mehrfamilienhäusern sind Gasetagenheizungen installiert. Im Unterschied zur Zentralheizung, bei der die gesamte Wärmeversorgung über einen zentralen Kessel erfolgt, ist bei der Gasetagenheizung für die Wärme in jeder Wohnung eine jeweils darin angebrachte Therme zuständig. M
In der Praxis sind im Mietvertrag meistens Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Hierüber muss der Vermieter abrechnen. Dabei beträgt die Abrechnungsperiode (Abrechnungszeitraum) 12 Monate, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese 12 Monate müssen aber nicht dem Ka
Hat der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, können auch die Kosten der Wasserversorgung umgelegt werden, § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Gemeint ist damit die Versorgung mit Kaltwasser. Demgegenüber bestehen für die Versorgung
Zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf seine Mieter umlegen kann, zählen auch die Kosten der Beleuchtung, § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Voraussetzung für diese Verteilung ist, dass der Vermieter dies im Mietvertrag mit den Mietern vereinbart hat. Die Umlage richt
Der Vermieter kann wählen, ob er im Mietvertrag eine vom Mieter (monatlich) zu leistende Betriebskostenpauschale oder Betriebskostenvorauszahlung festlegt, § 556 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Obwohl meistens Vorauszahlungen vereinbart werden, entscheiden sich einige Vermieter