Mieter zahlt Betriebskosten nicht – telefonische Erinnerung kann hilfreich sein
Hat der Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen nicht oder nur zum Teil gezahlt und bislang keine Einwendungen gegen die Vorauszahlungen oder einzelne Betriebskostenarten erhoben, kann es sein, dass er die Zahlung versehentlich unterlassen hat. Ein kurzer Telefonanruf des Vermieters beim Mieter kann daher hilfreich sein, um ihn an die Zahlung zu erinnern und / oder die Gründe für die Nichtzahlung zu erfahren. Möglicherweise hat der Mieter auch die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen vergessen. Ist der Mieter telefonisch nicht erreichbar, sollte ein kurzes Anschreiben erfolgen.
Betriebskostenvorauszahlung erfolgt trotzdem nicht – Mahnung mit Fristsetzung
Mieter rührt sich weiterhin nicht – Abmahnung
Erfolgt trotz Erinnerung keine Zahlung des Mieters, sollte eine Abmahnung erteilt werden. In der Abmahnung ist der Zahlungsrückstand aufzunehmen, auf die Einhaltung der mietvertraglichen Pflichten hinzuweisen sowie für den wiederholten Verstoß gegen die geschilderten Pflichten eine Kündigung anzudrohen. Die Abmahnung kann für eine spätere Kündigung erforderlich sein und sollte ebenfalls durch einen Boten zugestellt werden.
Mieter zahlt Betriebskosten immer noch nicht – Mahnbescheid oder Klage
Ist allerdings von Einwendungen des Mieters auszugehen oder ist er eher „schwierig“, so dass mit einem Widerspruch im Mahnverfahren zu rechnen ist, sollte sofort eine Zahlungsklage erhoben werden. Dadurch lässt sich die Zeit einsparen, die ein wahrscheinlich vergeblich durchgeführtes Mahnverfahren dauert, weil der Mieter voraussichtlich Widerspruch erhebt.
Kommt es zum Klageverfahren, kann es sein, dass der Mieter einen Teil der offenen Betriebskostenvorauszahlungen zahlt, während die weiter fälligen Vorauszahlungen offen bleiben. In diesem Fall ist entsprechend der Klageantrag umzustellen.
Betriebskostenrückstände häufen sich: Wann eine Kündigung möglich ist
Begleicht der Mieter seine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht, droht ihm aus diesem Grund nicht ohne weiteres die Kündigung des Mietverhältnisses. Bei Betriebskostenvorauszahlungen ist das jedoch anders. Hier muss der Mieter bei Zahlungsrückständen mit einer außerordentlich en fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund rechnen. Zu unterscheiden ist, ob der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten abgelaufen ist oder nicht.
Die Betriebskostenvorauszahlung ist Teil der Miete, so dass der Vermieter fristlos aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen entweder die ganze oder einen erheblichen Teil der Miete nicht gezahlt hat oder mit zwei Mieten über einen längeren Zeitraum im Rückstand gewesen ist, § 544 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB. Erreichen also die Rückstände aus Betriebskostenvorauszahlungen mindestens zwei Monatsmieten, ist eine fristlose Kündigung möglich.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Rückstände sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes angehäuft haben müssen. Denn nach Ablauf des Abrechnungszeitraums kann der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr als Vorauszahlungen geltend machen. Vielmehr muss er erst die Betriebskostenabrechnung erstellen und die fehlenden Vorauszahlungen gegebenenfalls als Nachforderung verlangen.
Unbeschadet dessen erlischt das Sonderkündigungsrecht des Vermieters, wenn der Mieter vor Erhalt der Kündigung die Rückstände aus den Betriebskostenvorauszahlungen vollständig bezahlt, § 544 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Daneben kommt eine ordentliche fristgemäße Kündigung des Mieters in Betracht, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei muss die Pflichtverletzung nicht so schwer wie bei einer außerordentlich fristlosen Kündigung sein. Vielmehr dürfte es bereits ausreichen, wenn die verlangte Nachzahlung ausfallen kann, wobei aber ein nicht unerheblicher Betrag (mehr als eine Brutto-Monatsmiete) zugrunde zu legen ist (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 65 S 14/11).