Mit Hilfe der Gradtagszahlen kann der Vermieter dann die Heizkosten zwischen dem Vormieter und dem Nachmieter in einem fairen Verhältnis aufteilen. Denn die Gradtagszahlen berücksichtigen das unterschiedliche Heizverhalten im Sommer und im Winter, so dass beim Mieterwechsel niemand kostenmäßig benachteiligt oder bevorzugt wird.
Wir zeigen hier, wann die Kostenverteilung nach Gradtagszahlen überhaupt in Frage kommt und was es dabei zu beachten gibt.
Gradtagszahlen: Das sagt die Heizkostenverordnung
Heizkosten und Warmwasserkosten sind mindestens zu 50%, höchstens jedoch zu 70% nach dem erfassten Verbrauch der Nutzer zu verteilen, §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Um diese verbrauchsabhängigen Kosten bei einem Mieterwechsel auf den Vormieter und den Nachmieter aufzuteilen, muss der Gebäudeeigentümer eine Zwischenablesung vornehmen, § 9b Abs. 1 HeizkostenV. Auf Grundlage der Zwischenablesung sind die erfassten verbrauchsabhängigen Kosten auf den Vormieter und den Nachmieter umzulegen, § 9b Abs. 2 1. Halbsatz HeizkostenV.
Demgegenüber werden die verbrauchsunabhängigen Heizkosten (Grundkosten) – also 30 bis 50% – nach den Gradtagszahlen oder zeitanteilig auf den Vormieter und den Nachmieter verteilt. Hinsichtlich der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten erfolgt die Verteilung auf den Vormieter und den Nachmieter zeitanteilig, § 9b Abs. 2 1. Halbsatz HeizkostenV.
Damit sind bei einem Mieterwechsel folgende Kostenaufteilungen zu unterscheiden, wobei die Gradtagszahlen nur bei den Heizungskosten zur Anwendung kommen:
- Verbrauchsunabhängige Heizkosten
- Verbrauchsabhängige Heizkosten
- Verbrauchsunabhängige Warmwasserkosten
- Verbrauchsabhängige Warmwasserkosten
So sehen die Gradtagszahlen konkret aus
Die Gradtagszahlen stellen auf den unterschiedlichen Heizbedarf zu verschiedenen Jahreszeiten ab und werden vom Deutschen Wetterdienst ermittelt. Daraus ergibt sich die folgende Gradzahlentabelle aus der Richtlinie VDI 2067:
Gradtagszahlentabelle | ||||
Monat | Promille je Monat | Promille je Tag | ||
Januar | 170 | 5,484 | ||
Februar | 150 | 5,357 | ||
Februar Schaltjahr | 150 | 5,173 | ||
März | 130 | 4,194 | ||
April | 80 | 2,667 | ||
Mai | 40 | 1.290 | ||
Juni, Juli, August | zusammen 40 | 0,435 | ||
September | 30 | 1,000 | ||
Oktober | 80 | 2,581 | ||
November | 120 | 4,000 | ||
Dezember | 160 | 5,161 |
Wie aus der Tabelle ersichtlich, ist der Verbrauch und damit der Promilleanteil etwa in den Sommermonaten weitaus geringer als in den Wintermonaten. Die Gesamtsumme der Promille je Monat beträgt 1.000. Die Promille pro Tag errechnen sich, in dem die Promille pro Monat durch die Anzahl der Monatstage geteilt wird (etwa für März: 130 Promille : 31 Tage = 4,194).
Verbrauchsunabhängige Heizkosten: Berechnung nahezu immer nach Gradtagszahlen
Zwar gestattet § 9b Abs. 2 1. Halbsatz HeizkostenV auch die zeitanteilige – also monatlich gleich bleibende – Verteilung dieser Kosten, so dass der Vermieter an sich ein Wahlrecht zwischen der Aufteilung nach Gradtagszahlen und der zeitanteiligen Verteilung hat. Allerdings muss der Vermieter die Kostenaufteilung nach billigem Ermessen ausüben. Sein Ermessen ist aber regelmäßig auf die Anwendung der Gradtagszahlen beschränkt. Denn andernfalls müsste der Vor- oder Nachmieter, der überwiegend die Wohnung in der warmen Jahreszeit bewohnt und kaum geheizt hat, pro Monat genau so viel (verbrauchsunabhängige Heizkosten) zahlen wie der andere Mieter, der in der kalten Jahreszeit viel geheizt hat. Dadurch würde der Mieter mit dem wenigen Heizbedarf unbillig benachteiligt.
Wie die Aufteilung nach Gradtagszahlen bei den verbrauchsunabhängigen Heizkosten funktioniert, zeigt das folgende Beispiel unter Anwendung der Gradtagszahlentabelle:
Verbrauchsabhängige Heizkosten: Berechnung nach Gradtagszahlen die Ausnahme
Der erfasste Verbrauch der Heizenergie ergibt sich beim Mieterwechsel aus der Zwischenablesung und ist für die Abrechnungsperiode entsprechend auf den ausgezogenen und eingezogenen Mieter aufzuteilen. Allerdings findet nicht immer eine Zwischenablesung statt, etwa weil
- die Zwischenablesung versäumt wurde
- aus technischen Gründen nicht machbar ist (etwa bei Verdunstungsgeräten zu Beginn und am Ende der Abrechnungsperiode)
- das Verbrauchserfassungsgerät defekt ist
In diesen Fällen sind die verbrauchsabhängigen Heizkosten auf dieselbe Weise wie die verbrauchsunabhängigen Heizkosten auf den Vormieter und den Nachmieter aufzuteilen, also nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, § 9b Abs. 3 in Verbindung mit § 9b Abs. 2 HeizkostenV.
Verbrauchsunabhängige und -abhängige Warmwasserkosten: Keine Anwendung von Gradtagszahlen
Fehlt eine Zwischenablesung der verbrauchsabhängigen Warmwasserkosten oder ist diese nicht möglich, wird der Verbrauch ebenfalls zeitanteilig aufgeteilt.
Was sonst noch wissenswert ist
Gradtagszahlen kommen auch zur Anwendung, wenn ein Erfassungsgerät während der laufenden Abrechnungsperiode ausgefallen ist, so dass der Verbrauch an Heizkosten hochgerechnet werden muss.