• Startseite
  • Betriebskostenabrechnung prüfen
  • Kategorien
    • Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Betriebskostennachzahlung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Eigentumswohnungen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Heizkosten
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Musterschreiben
  • Alle Fristen
    • Fristen für Mieter
    • Fristen für Vermieter



Grundsteuer nachträglich auf Mieter umlegen – Ratgeber für Vermieter

Mai 14, 2019
von Betriebskostenabrechnung.com
1 Kommentar




Haben Vermieter und Mieter mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber gegenüber den Mietern innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode abrechnen. Zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört auch die Grundsteuer. In der Praxis kommt es jedoch öfters vor, dass Kommunen die Grundsteuer nachträglich erhöhen. Damit stellen sich für den Vermieter die Fragen, ob er trotz bereits erteilter Betriebskostenabrechnung den Erhöhungsbetrag von den Mietern nachfordern kann und ob das auch gilt, wenn der 12-monatige Abrechnungszeitraum überschritten ist. Die Antworten darauf sowie auf Fragen zur Verjährung finden Sie hier.

Grundsteuer nachträglich auf Mieter umlegen: Vier Standard-Fälle sind denkbar

Die Grundsteuer wird als Steuer auf das Eigentum an Grundstücken von den Gemeinden und Städten erhoben. Über diese Gemeindesteuer erhält der Vermieter vom zuständigen Finanzamt einen Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuern sind umlagefähig, § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Werden die Grundsteuern nachträglich erhöht und möchte der Vermieter den Erhöhungsbetrag auf die Mieter umlegen, sind folgende vier Standard-Fälle denkbar:

  • Fall 1: Abrechnung ohne Vorbehalt – Erhöhung innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist
  • Fall 2: Abrechnung unter Vorbehalt – Erhöhung innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist
  • Fall 3: Abrechnung ohne Vorbehalt – Erhöhung nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist
  • Fall 4: Abrechnung unter Vorbehalt – Erhöhung nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist

Vorbehalt bedeutet hier, dass sich der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung schriftlich vorbehalten hat, eine Nachforderung zu erheben, weil sich die Grundsteuer aufgrund einer rückwirkenden Festsetzung des Finanzamtes noch erhöhen kann.


Bei den Fällen 3 und 4 bestehen zudem für die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Besonderheiten.

Einzuordnen in diese vier denkbaren Fälle ist auch ein Mieterwechsel, der in dem Zeitraum stattfand, auf den sich die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer erstreckt.

Fall 1: Abrechnung ohne Vorbehalt – Erhöhung innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist

Zunächst ist der seltenere Fall denkbar, dass der Vermieter

  • innerhalb der nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für ihn geltenden 12-monatigen Abrechnungsfrist nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnung ohne Vorbehalt erteilt hat und
  • die Grundsteuer noch innerhalb der 12-Monats-Frist erhöht wird und
  • der Vermieter den Erhöhungsbetrag auch noch innerhalb der 12-Monats-Frist gegenüber den Mietern geltend machen kann

Hier darf der Vermieter die Abrechnung um den Erstattungsbetrag innerhalb der 12-Monats-Frist korrigieren. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter dem Mieter bereits einen etwaigen Guthabenbetrag erstattet hat. Denn die vorbehaltlose Zahlung des Vermieters auf ein Mieterguthaben aus einer Betriebskostenabrechnung stellt kein Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 296/09).

Fall 2: Abrechnung unter Vorbehalt – Erhöhung innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist

Eher seltener ist auch die Konstellation, wonach der Vermieter

  • innerhalb der für ihn geltenden 12-monatigen Abrechnungsfrist die Abrechnung unter Vorbehalt erteilt hat und
  • die Grundsteuer noch innerhalb der 12-Monats-Frist erhöht wird und
  • der Vermieter den Erhöhungsbetrag auch noch innerhalb der 12-Monats-Frist gegenüber den Mietern geltend machen kann

Bei dieser Konstellation ist die Korrektur der Abrechnung innerhalb der 12-Monats-Frist allein bereits aufgrund des Vorbehalts unproblematisch.

Fall 3: Abrechnung ohne Vorbehalt – Erhöhung nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist

Der in der Praxis häufig vorkommende Fall ist der, dass der Vermieter

  • innerhalb der für ihn geltenden 12-monatigen Abrechnungsfrist die Abrechnung ohne Vorbehalt erteilt hat und
  • die Grundsteuer nach Ablauf bzw. kurz vor Ablauf der 12-Monats-Frist erhöht wird und
  • die 12-Monats-Frist abgelaufen ist, bevor der Vermieter den Erhöhungsbetrag gegenüber den Mietern geltend machen konnte

Aufgrund der abgelaufenen 12-Monats-Frist wäre der Vermieter daher an sich mit der Geltendmachung des Erhöhungsbetrags im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen, § 556 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz BGB, kann den Erhöhungsbetrag also eigentlich nicht mehr gegenüber den Mietern durchsetzen. Die 12-Monats-Frist zur Erteilung der Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsperiode wird daher auch als Ausschlussfrist bezeichnet.

Dem Vermieter hilft hier aber § 556 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB, wonach er eine Nachforderung auch nach Ablauf der Ausschlussfrist verlangen kann, sofern er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat, also nicht verschuldet hat. Bei der rückwirkenden Grundsteuerfestsetzung ist diese Voraussetzung gegeben, so dass der Vermieter trotz der abgelaufenen 12-Monats-Frist den Erhöhungsbetrag von seinen Mietern einfordern kann (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12).

Der Vermieter darf sich aber mit der Geltendmachung der Nachforderung nicht unnötig viel Zeit lassen. Vielmehr muss er diese innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Abrechnungshindernisses gegenüber den Mietern erheben (BGH, Urteil vom 05.07.2006, Az.: VIII ZR 220/05).

Fall 4: Abrechnung unter Vorbehalt – Erhöhung nach Ablauf der 12-monatigen Abrechnungsfrist

Bei dem anderen häufiger auftretenden Fall verhält es sich so, dass der Vermieter

  • innerhalb der für ihn geltenden 12-monatigen Abrechnungsfrist die Abrechnung unter Vorbehalt erteilt hat und
  • die Grundsteuer nach Ablauf bzw. kurz vor Ablauf der 12-Monats-Frist erhöht wird und
  • die 12-Monats-Frist abgelaufen ist, bevor der Vermieter den Erhöhungsbetrag gegenüber den Mietern geltend machen konnte

Hat sich der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung eine Nachforderung vorbehalten, gelten für deren Wirksamkeit dieselben Voraussetzungen wie in Fall 3. Der Vermieter kann also die Nachforderung nur geltend machen, wenn er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat und innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Abrechnungshindernisses die Nachforderung gegenüber den Mietern erhebt.

Würde alleine auf den Vorbehalt abgestellt, um eine Nachforderung zu verlangen, könnten findige Vermieter die gesamte Abrechnung unter Vorbehalt stellen und so die 12-monatige Ausschlussfrist unterlaufen.

Diese Besonderheiten gelten bei der Verjährung – und warum der Vorbehalt so wichtig ist

Die rückwirkende Festsetzung der Grundsteuer erstreckt sich häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Ist der Zeitraum länger als drei Jahre, kann es sein, dass Mieter gegen die Nachforderung des Vermieters die Einrede der Verjährung erheben, soweit sich die Nachforderung auf länger als drei Jahre zurückliegende Zeiträume bezieht. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst, wenn der Vermieter Kenntnis von der Höhe der rückwirkend festgesetzten Grundsteuer erhält, ihm also der endgültige Festsetzungsbescheid des Finanzamts zugeht (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12).

Praxis-Beispiel: Verjährung von beim Mieter nachgeforderten Grundsteuern

Ein Vermieter hatte in seinen Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2016 darauf hingewiesen, dass bei der Grundsteuer voraussichtlich eine Nachberechnung des Finanzamts erfolgen wird und er sich für den Fall einer Erhöhung der Grundsteuer eine Nachforderung vorbehält. Die Abrechnungen gingen den Mietern jeweils im Januar für das jeweils zurückliegende Abrechnungsjahr zu. Mit Bescheid vom 04.12.2017, dem Vermieter zugegangen am 05.12.2017, setzte das Finanzamt eine erhöhte Grundsteuer für die Jahre ab 2012 fest. Der Vermieter legte die Erhöhungsbeträge mit Schreiben von Mitte Januar 2018 auf die Mieter um und machte Nachforderungen geltend. Bei den Nachforderungen für die Jahre 2012 und 2013 berufen sich die Mieter auf den Eintritt der Verjährung.

Folge: Wäre für den Beginn der Verjährungsfrist der Zugang der Abrechnungen bei den Mietern maßgeblich (wie von einem Teil der Instanzgerichte vertreten), wären die Nachforderungen für die Jahre 2012 und 2013 tatsächlich verjährt. Denn die Abrechnung für 2013 ging den Mietern im Januar 2014 zu, so dass die dreijährige Verjährungsfrist ab Ende 2014 zu laufen begann und am 31.12.2017 endete, vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

Der BGH stellt aber für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Vermieters von der Höhe der rückwirkend festgesetzten Grundsteuer ab. Diese Kenntnis erlangte der Vermieter erst am 05.12.2017 durch den Bescheid des Finanzamtes vom 04.12.2017. Die Verjährungsfrist für sämtliche Nachforderungen des Vermieters begann daher erst Ende 2017 zu laufen, so dass die Mitte Januar geltend gemachten Nachforderungen alle rechtens sind.


Bei der Geltendmachung von Nachforderungen für mehrere Jahre kommt einem Vorbehalt des Vermieters erhebliche Bedeutung zu. Denn eine nicht verjährte Forderung kann verwirken mit der Folge, dass sie nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Verwirkung tritt dann ein, wenn Mieter nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne mit einer Nachforderung nicht zu rechnen brauchte und auch nicht damit gerechnet hat. Erteilt nun der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung, gibt keinerlei Hinweise auf eine mögliche Nachforderung wegen rückwirkend festgesetzter Grundsteuern und macht Jahre später daraus Nachforderungen geltend, können sich Mieter im Einzelfall mit Erfolg auf den Eintritt der Verwirkung berufen.

Die Mieter können sich aber nicht auf eine Verwirkung berufen, wenn der Vermieter in der Abrechnung einen Vorbehalt aufgenommen hat. Denn aufgrund des Vorbehalts müssen die Mieter eben gerade mit einer Nachforderung rechnen.

Hat der Vermieter Anhaltspunkte dafür, dass sich die Grundsteuer aufgrund einer rückwirkenden Festsetzung des Finanzamtes noch erhöhen kann, sollte er in den erteilten Betriebskostenabrechnungen stets einen Vorbehalt aufnehmen. Das kann etwa wie folgt formuliert werden:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Grundsteuer eine Nachberechnung des Finanzamts zu erwarten ist und wir uns für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.

Mieterwechsel: Was der Vermieter von welchem Mieter nachfordern kann

Manchmal hat in dem Zeitraum, auf den sich die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer erstreckt, ein Mieterwechsel stattgefunden. Der Vermieter muss dann seine Nachforderung auf den ausgezogenen und den neu eingezogenen Mieter aufteilen. Maßgeblich für die Aufteilung sind die Zeiträume, in denen mit den jeweiligen Mietern das Mietverhältnis bestanden hat.

Abwandlung des Praxis-Beispiels: Mieterwechsel – welcher Mieter was zahlen muss

Im ursprünglichen Praxis-Beispiel ist der Mieter A nach fristgerechter Kündigung seines Mietverhältnisses Ende 2015 ausgezogen. Anfang Januar 2016 zog dafür der Mieter B neu ein.

Folge: Der Vermieter muss seine anteiligen Nachforderungen aus der erhöhten Grundsteuer zwischen den Mietern A und B aufteilen. Der Mieter A hat insoweit die Erhöhung der Grundsteuer für die Abrechnungszeiträume von 2012 bis Ende 2015 zu tragen, also bis zu der Beendigung seines Mietverhältnisses. Der Mieter B muss ab seinem Einzug nachzahlen, also die Erhöhung für den Abrechnungszeitraum 2016.

Weitere passende Artikel hier im Portal:

  1. Betriebskosten: Grundsteuer – Was Mieter und Vermieter zur Umlage wissen müssen.
  2. Betriebskostenabrechnung zu spät: Brief an Vermieter (Muster)
  3. Betriebskostenabrechnung unter Vorbehalt zahlen: Das müssen Mieter wissen
  4. Vermieter erstellt keine Betriebskostenabrechnung – Was können Mieter tun?
  5. Betriebskostenabrechnung: Verjährungsfristen für Mieter und Vermieter
Über den Autor
Wozu dieses Portal? Ganz einfach, weil der gesamte Bereich der Betriebskosten so wahnsinnig umfangreich ist und es unzählige Fragen zur Betriebskostenabrechnung gibt. Wir wollen hier Wissen für Mieter und Vermieter zusammentragen.
    1 Kommentar
    1. Prautzsch at 13:22 Antworten
      Mir ist unklar wie es sich mit der Nachzahlung von Gebühren für Niederschlagswasser verhält ? Nachzahlungsforderung am 21.09.2019 erhalten.Bescheid ist vom 27.03.2019. Gebühren für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018.. Nach der 3 Jahresfrist könnten die Kosten für 2015 nicht in Anrechnung gebracht werden.

    Hinterlassen Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

    *
    *

    captcha *

    Nutzen Sie unsere Suche


    Abrechnung prüfen lassen

    Am häufigsten gelesen:

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar? 115.9k views
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten 97.8k views
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z 79.2k views
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres) 78.7k views
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?) 77.9k views
    • Betriebskostennachzahlung anmahnen: So gehen Vermieter vor (mit Muster) 67.1k views
    • Betriebskostenabrechnung: Kalt- und Warmwasser ohne Zähler – so wird abgerechnet 62.4k views
    • Betriebskostenabrechnung – Wann dürfen Zählerstände geschätzt werden? 55.8k views
    • Vorlage: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung 53.6k views
    • Betriebskostenabrechnung: Verjährungsfristen für Mieter und Vermieter 53.5k views

    Kategorien

    • Betriebskosten
    • Fristen für die Betriebskostenabrechnung
    • Umlageschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskostenabrechnung überprüfen
    • Fehler in der Betriebskostenabrechnung
    • Betriebskostenvorauszahlung
    • Betriebskostennachzahlung
    • Mietkaution
    • Mietvertrag
    • Musterschreiben
    • Heizkosten
    • Eigentumswohnungen

    Beliebte Artikel

    • Betriebskosten: Legionellenprüfung – Ist die Prüfung umlegbar?
    • Verteilerschlüssel für Betriebskosten
    • Betriebskosten: Nicht umlagefähigen Positionen von A bis Z
    • Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: Auszahlung, Verjährung (+weiteres)
    • Betriebskosten: Heizungswartung (Was darf umgelegt werden?)

    Neueste Beiträge

    • Muster für Mieter: Bankverbindung mitteilen (Guthaben Betriebskostenabrechnung)
    • Betriebskosten nachträglich auf Mieter umlegen (nach erfolgter Abrechnung)
    • Musterbrief: Aufforderung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung
    • Mietausfallversicherung über Gebäudeversicherung umlagefähig?
    • Mieter widerspricht Betriebskostenabrechnung: Wie geht es jetzt weiter?

    Archiv

    Suche


    • Impressum & Rechtliches
    • Datenschutzerklärung