Sind mietvertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen. Dabei darf die Dauer des Abrechnungszeitraums – also die Zeit, für die der Vermieter über die Vorauszahlungen abrechnet – höchstens 12 Monate betragen, wobei die Lage des Abre
Über im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Dauer des Abrechnungszeitraums (Abrechnungsperiode) beträgt daher regelmäßig 12 Monate. Dabei muss die Lage des Abrechnungszeitra
Meistens sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart. Hierüber muss der Vermieter jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so dass die Dauer des Abrechnungszeitraums (Abrechnungsperiode) regelmäßig 12 Monate beträgt. An den Abrechnungszei
Der Vermieter muss über die von seinen Mietern erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Damit beträgt die Dauer des Zeitraums, über den die Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist, (Abrechnungszeitraum), 12 Monat
Der Vermieter muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (Abrechnungsfrist). Danach ist der Vermieter mit der Geltendmachung von Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (Ausschlussfrist),
Unter Mietern ist es zwar inzwischen bekannt, dass der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen bzw. aushändigen muss, § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Umgekehrt hat a
Mieterwechsel erfolgen meist innerhalb einer laufenden Abrechnungsperiode. Obwohl jeder Mieter die Betriebskosten nur für die Dauer seiner Mietzeit zu tragen hat, braucht der Vermieter hier beim Auszug eines Mieters keine gesonderte Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Vielmehr muss
Bei Erteilung der Betriebskostenabrechnung kommt dem Mieter zunächst eine passivere Rolle zu. Er hat den Ablauf des Abrechnungszeitraums, während welchem er die regelmäßigen Betriebskostenvorauszahlungen leistet, abzuwarten. Anschließend ist er darauf verwiesen, abzuwarten, inwieweit
Die jährliche Nebenkostenabrechnung unterliegt, insbesondere für den Vermieter, bestimmten Fristen, die dieser zur Nachteilsvermeidung dringend einhalten sollte. Die Fristen dienen der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, d.h. letztlich zur Erhaltung des Friedens zwische
Gerade im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Fristen. Diese reichen von der Abrechnungsfrist für den Vermieter bis zur Widerspruchsfrist für den Mieter. Daneben gilt es die unterschiedlichen Arten wie Ausschluss- und Verjährungsfr