Wie die Pflicht des Mieters zur Gartenpflege und Treppenhausreinigung vereinbart wird
Gartenpflege und Treppenhausreinigung sind an sich Sache des Vermieters, der die dafür entstehenden Kosten oder auch die von ihm insoweit erbrachte Eigenleistung als Betriebskosten auf die Mieter umlegen kann, sofern eine solche Kostenumlage mietvertraglich vereinbart ist.
Der Vermieter hat allerdings auch die Möglichkeit, die Gartenpflege und / oder Treppenhausreinigung auf den Mieter zu übertragen. Eine solche Übertragung wird regelmäßig im Mietvertrag vereinbart, wobei auf die Hausordnung Bezug genommen werden kann, sofern sich daraus weitere Einzelheiten ergeben. Speziell für die Treppenhausreinigung ist in Hausordnungen oftmals bestimmt, welcher Mieter wann in welchen zeitlichen Abständen die Treppe putzen muss. Alternativ kann für die Treppenhausreinigung auch auf einen Aushang im Treppenhaus Bezug genommen werden, aus dem sich der „Terminplan“ für die Treppenhausreinigung ergibt.
Geschuldet wird vom Mieter im Zweifel eine Treppenhausreinigung mittlerer Art und Güte, vgl. § 243 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH), also eine „durchschnittliche“ Treppenhausreinigung.
Anders ist es hingegen bei der Gartenpflege. Hier darf der Mieter regelmäßig selbst entscheiden, in welchen zeitlichen Abständen er den Rasen mäht, Unkraut jätet oder Beete umgräbt. Ebenso ist es Sache des Mieters, ob er etwa die Rasenkanten schneidet oder nicht. Neben den allgemeinen Gartenarbeiten können dem Mieter auch anspruchsvollere Tätigkeiten übertragen werden, die spezielle Fachkenntnisse erfordern. Dazu gehören etwa das Beschneiden von Gehölzen, Vertikutieren des Rasens oder der Austausch der Bepflanzung. Solche Tätigkeiten sollten jedoch unter einer genauen Auflistung, ggf. nach Jahreszeiten getrennt, individuell im Mietvertrag vereinbart werden (vgl. dazu Landgericht (LG) Frankfurt, Urteil vom 02.11.2004, Az.: 2/11 S 64/04). Im Gegenzug kann der Mieter den Garten nach seinen Vorstellungen gestalten und nutzen, also Blumen und Sträucher pflanzen, Gemüse züchten sowie einen Komposthaufen oder sogar einen kleinen Teich anlegen.
Wann der Mieter seine Pflichten zur Gartenpflege und Treppenhausreinigung vernachlässigt
Wichtig: Ist der Mieter längere Zeit abwesend oder erkrankt, muss er für eine Vertretung sorgen, die für ihn seine mietvertraglichen Pflichten übernimmt.
So kann der Vermieter handeln, wenn der Mieter seine Pflichten vernachlässigt
Stattdessen muss der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen und ihn unter Fristsetzung auffordern, die Treppen zu reinigen und / oder den Garten zu pflegen. Ist die Frist verstrichen und der Mieter untätig geblieben, hat der Vermieter die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht gegen den Mieter eine Leistungsklage zu erheben. Kommt der Mieter dann immer noch nicht seinen Pflichten nach, obwohl er dazu verurteilt ist, kann der Vermieter bei Gericht eine sogenannte Ersatzvornahme beantragen, wonach die Leistungen von einer dritten Person oder Firma erbracht werden und der Mieter für die Kosten aufkommen muss.
Alternativ kann der Vermieter nach ergebnislosem Fristablauf die „Ersatzvornahme“ selber vornehmen, in dem er eine externe Person oder Firma mit der Erledigung der vom Mieter geschuldeten Tätigkeiten beauftragt und die dafür entstehenden Kosten dem Mieter berechnet.
In der Praxis besteht allerdings das Problem, dass der Vermieter den Mieter jedes Mal abmahnen muss, bevor Leistungsklage erhoben oder eine externe Firma beauftragt werden kann. Putzt also etwa der Mieter innerhalb der ihm in der Abmahnung gesetzten Frist die Treppe und rührt sich dann wieder wochenlang nicht, muss der Vermieter den Mieter erneut abmahnen. Hierzu hat das AG Bremen eine sehr vermieterfreundliche Entscheidung getroffen, in der das Gericht ausgeführt hat, dass es auf eine Abmahnung nicht ankomme (AG Bremen, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 9 C 346/12). Ob diese Entscheidung jedoch vor einer höheren Instanz Bestand hält, muss bezweifelt werden.
Ebenso hat der Vermieter kaum Chancen, gegen den Mieter erfolgreich vorzugehen, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat. Denn zu einer Kündigung ist der Vermieter grundsätzlich nur berechtigt, wenn das Treppenhaus und / oder der Garten dauerhaft zu verwildern drohen.
Allenfalls könnte sich der Vermieter für eine Kündigung des betreffenden Mieters noch darauf berufen, dass durch das nicht geputzte Treppenhaus und der ungepflegte Garten der Hausfrieden empfindlich gestört ist und er Mietminderungen der anderen Mieter ausgesetzt ist. Bei einer erheblichen Treppenhausverschmutzung kann eine Mietminderung von 2% (LG Berlin, Urteil vom 12.04.1994, Az.: 63 S 439/93) bis 4% (AG Neukölln, Urteil vom 18.11.1982, Az.: 8 C 473/81) angemessen sein. Sind Hof, Garten, Müllhaus und Treppenhaus verwildert, kommt eine Mietminderung von 5% in Betracht (AG Neukölln, Urteil vom 25.07.2001, Az.: 9 C 82/01).