Der Vermieter muss über die von seinen Mietern erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Damit beträgt die Dauer des Zeitraums, über den die Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist, (Abrechnungszeitraum), 12 Monat
Gerade die Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) sorgt zwischen Mieter und Vermieter häufig für Unstimmigkeiten. Während viele Mieter die Kosten als viel zu teuer empfinden und manchmal auch nicht wissen, woher sie das Geld für die oft hohe Nachzahlung nehmen sollen, ist di
Der Vermieter muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (Abrechnungsfrist). Danach ist der Vermieter mit der Geltendmachung von Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen (Ausschlussfrist),
Unter Mietern ist es zwar inzwischen bekannt, dass der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen bzw. aushändigen muss, § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Umgekehrt hat a
Wenn ein Mietverhältnis beendet wird, stellen sich hinsichtlich der finanziellen Abwicklung oftmals noch zwei Fragen: Auf der einen Seite möchte der Mieter seine geleistete Kaution zurück bekommen. Auf der anderen Seite weiss der Vermieter noch nicht, ob er aufgrund einer noch zu erst
Alle Unkosten und Aufwendungen, die Vermieter für ihre Immobilie haben, sind auf ihre Mieter nicht umlegbar. Umlagefähig sind nur die 17 verschiedenen Kostenarten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass die nicht nur die Betriebskostenvorauszah
Grundsätzlich muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen (Nebenkostenvorauszahlungen), die er mit dem Mieter – neben der Kaltmiete – vereinbart und von diesem erhalten hat, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerli
Mieterwechsel erfolgen meist innerhalb einer laufenden Abrechnungsperiode. Obwohl jeder Mieter die Betriebskosten nur für die Dauer seiner Mietzeit zu tragen hat, braucht der Vermieter hier beim Auszug eines Mieters keine gesonderte Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Vielmehr muss
Bei Erteilung der Betriebskostenabrechnung kommt dem Mieter zunächst eine passivere Rolle zu. Er hat den Ablauf des Abrechnungszeitraums, während welchem er die regelmäßigen Betriebskostenvorauszahlungen leistet, abzuwarten. Anschließend ist er darauf verwiesen, abzuwarten, inwieweit
Die jährliche Nebenkostenabrechnung unterliegt, insbesondere für den Vermieter, bestimmten Fristen, die dieser zur Nachteilsvermeidung dringend einhalten sollte. Die Fristen dienen der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, d.h. letztlich zur Erhaltung des Friedens zwische