Der Vermieter muss bestimmte Betriebskosten verbrauchsabhängig abrechnen, wofür Zähler erforderlich sind. Dazu gehören zum einen nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – bis auf wenige Ausnahmen zwingend – die Heiz- und Warmwasserkosten, die mindestens zu 50 % nach Verbrauch abzu
Ein Immobilieneigentümer hat im Winter bestimmte Räum- und Streupflichten, die regelmäßig in den einschlägigen kommunalen Satzungen (Straßenreinigungssatzungen) festgelegt sind. Häufig kommt der Eigentümer den Räum- und Streupflichten nicht selber nach, sondern delegiert seine Verkehr
Ist mietvertraglich die Umlage der Beseitigungskosten vonMüll nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV) vereinbart, gehören dazu grundsätzlich auch die Beträge für die Entsorgung von Sperrmüll und Entrümpelungskosten. Trotzdem entsteht in Hausgemeinschaften immer wieder Unfried
Die Legionärskrankheit (Legionellose) ist eine mit einer Lungenentzündung einhergehende Tröpfcheninfektion, die im ungünstigsten Fall tödlich verlaufen kann. Verursacht wird sie durch Stäbchenbakterien (Legionellen). Diese können sich im Süßwasser bei Wassertemperaturen von 25 bis 50
Zu den Kosten der Entwässerung nach § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören nicht nur die Gebühren des Brauchwassers (Abwassers), das in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet wird, und zuvor als Frischwasser (Kaltwasser) der Wasserleitung entnommen wurde. Umfasst sind hierv
Die Kosten der Entwässerung bzw. des Abwassers darf der Vermieter auf seine Mieter verteilen, § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Möglich ist das aber nur, wenn diese Umlage mietvertraglich zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart ist. Dazu kann der Vermieter die Position
Die Warmwasserkosten sind nicht nur nach § 2 Nr. 5 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig. Sondern sie müssen grundsätzlich nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) über einen eigenen geeichten Warmwasserzähler erfasst sowie mindestens zu 50% nach Verbrauch abgerechnet werde
Bei der Heizungsanlage darf der Vermieter auch die „Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums“
Die anfallenden Kosten für die Ungezieferbekämpfung kann der Vermieter auf seine Mieter verteilen, § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dazu muss die Umlage aber im Mietvertrag vereinbart sein. Dies geschieht dadurch, dass der Vermieter die Position „Ungezieferbekämpfung“ konk
Neben den Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage kann der Vermieter u. a. auch die Kosten für deren Pflege und Reinigung auf seine Mieter umlegen, § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrKV). Voraussetzung ist, dass die Umlage dieser Kosten im Mietvertrag vereinbart ist. Bei ölbet