Während Mieter in der Regel an den Vermieter die Betriebskosten zahlen, müssen Wohnungseigentümer das Hausgeld an den von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalter leisten. Die Betriebskosten setzen sich aus den in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrVK) genannten 17 Betriebskoste
Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter wählen, ob er nach dem Abflussprinzip oder dem Leistungsprinzip abrechnet. Das gilt aber nicht für die Heizkostenabrechnung. Hier ist das Abflussprinzip (Ausgabenabrechnung) unanwendbar. Nach dem Abflussprinzip darf der Ve
Grundsätzlich kann der Vermieter über die jährlichen Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten wahlweise nach dem Abflussprinzip oder dem Leistungsprinzip abrechnen. Nach dem Abflussprinzip (Ausgabenabrechnung) werden in die Betriebskostenabrechnung alle Kosten einges
Ist im Mietvertrag die übliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart und als Umlageschlüssel – zumindest teilweise – die Wohnfläche vereinbart, kann das erhebliche Folgen für die jährlich vom Vermieter zu erstellende Betriebskostenabrechnung haben. Denn zum einen kann es passieren, dass
Im Mietvertrag über freien Wohnraum kann vereinbart werden bzw. gilt grundsätzlich im Falle keiner anderweitigen Vereinbarung, dass die Betriebskosten (Nebenkosten) anteilig nach der Wohnfläche (Quadratmeter) umgelegt werden, § 556a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Handelt es sic
Auch der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung muss jährlich über die von seinem Mieter erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen (Nebenkostenvorauszahlungen) abrechnen. Allerdings ist es nicht zulässig, wenn der Vermieter seine vom Hausverwalter erhaltene Jahresabrechnung „mal
Wurden im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, hat der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums darüber abzurechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dazu ist es erforderlich, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnu
Wenn der Vermieter über die erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnet, muss er in der Betriebskostenabrechnung die angefallen Betriebskosten einzeln auflisten und auf die betreffenden Wohnungen verteilen. Dabei ist als Umlageschlüssel bzw. Verteilerschlüssel die Wohn
Der Vermieter muss über die erhaltenen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei sind die angefallen Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung im Einzelnen exakt aufzuführen und auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen. Wu
Grundsätzlich sind Betriebskosten vom Vermieter zu tragen (§ 535 Abs. 1 BGB). Bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung, d.h. „umgelegt“, können sie auf den Mieter übergewälzt sein. Im Gegensatz zur Frage, ob der Mieter Betriebskosten, sog. „Umlagen“, zu tragen hat, regeln Umlageschlüs