Unter Mietern ist es zwar inzwischen bekannt, dass der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen bzw. aushändigen muss, § 556 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Umgekehrt hat a
Wenn ein Mietverhältnis beendet wird, stellen sich hinsichtlich der finanziellen Abwicklung oftmals noch zwei Fragen: Auf der einen Seite möchte der Mieter seine geleistete Kaution zurück bekommen. Auf der anderen Seite weiss der Vermieter noch nicht, ob er aufgrund einer noch zu erst
Alle Unkosten und Aufwendungen, die Vermieter für ihre Immobilie haben, sind auf ihre Mieter nicht umlegbar. Umlagefähig sind nur die 17 verschiedenen Kostenarten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass die nicht nur die Betriebskostenvorauszah
Grundsätzlich muss der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen (Nebenkostenvorauszahlungen), die er mit dem Mieter – neben der Kaltmiete – vereinbart und von diesem erhalten hat, innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, § 556 Abs. 3 Bürgerli
Mieterwechsel erfolgen meist innerhalb einer laufenden Abrechnungsperiode. Obwohl jeder Mieter die Betriebskosten nur für die Dauer seiner Mietzeit zu tragen hat, braucht der Vermieter hier beim Auszug eines Mieters keine gesonderte Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Vielmehr muss
Bei Erteilung der Betriebskostenabrechnung kommt dem Mieter zunächst eine passivere Rolle zu. Er hat den Ablauf des Abrechnungszeitraums, während welchem er die regelmäßigen Betriebskostenvorauszahlungen leistet, abzuwarten. Anschließend ist er darauf verwiesen, abzuwarten, inwieweit
Die jährliche Nebenkostenabrechnung unterliegt, insbesondere für den Vermieter, bestimmten Fristen, die dieser zur Nachteilsvermeidung dringend einhalten sollte. Die Fristen dienen der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, d.h. letztlich zur Erhaltung des Friedens zwische
Ein Wechsel der Mietpartei fällt in den seltensten Fällen mit dem Ende der Abrechnungsperiode zusammen, insbesondere, wenn die Abrechnungszeiträume für Betriebskosten (üblicherweise 01.01.-31.12.) und Heiz-/Warmwasserkosten (zumeist mitten im Jahr, z.B. 01.05.-30.04.) auseinander fall
Der Verkauf einer vermieteten Immobilie bringt Konsequenzen für Verkäufer und Erwerber mit sich, aber auch für deren Mieter. Grundsätzlich ist dieser jedoch von dem Verkauf zunächst am wenigsten betroffen, da § 566 BGB den Mieter gesetzlich für einen solchen Fall schützt. Es gilt der