Grundsätzlich sind Betriebskosten vom Vermieter zu tragen (§ 535 Abs. 1 BGB). Bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung, d.h. „umgelegt“, können sie auf den Mieter übergewälzt sein. Im Gegensatz zur Frage, ob der Mieter Betriebskosten, sog. „Umlagen“, zu tragen hat, regeln Umlageschlüs
In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass die Betriebskosten, die dem Vermieter entstehen, auf den Mieter umgelegt werden können. Das erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass der Vermieter sämtliche entstandenen Betriebskosten zusammenstellt und nach dem jeweiligen Maßstab (flächen
Hat ein Mieter eine Betriebskostenabrechnung erhalten, der er widersprechen möchte, stellt sich die Frage, wie das rechtssicher formuliert werden soll. Denn werden beim Widerspruch bestimmte Mindestanforderungen nicht eingehalten, ist dieser bereits deswegen zum Scheitern verurteilt.
Kaum ist die Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) im Briefkasten der Mieter, geht der Ärger auch schon los: Da viele Mieter die meist deutlich gestiegenen Betriebskosten (Nebenkosten) verständlicherweise nicht hinnehmen wollen, widersprechen sie der Abrechnung. Damit haben
Bei Eigentumswohnungen erfolgt in der Regel die Verteilung der Betriebskosten unter den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile („Tausendstel“). Erstellt nun ein Wohnungseigentümer als Vermieter für seinen Mieter die Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechn
Gerade im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Fristen. Diese reichen von der Abrechnungsfrist für den Vermieter bis zur Widerspruchsfrist für den Mieter. Daneben gilt es die unterschiedlichen Arten wie Ausschluss- und Verjährungsfr
Im Mietrecht existieren zahlreiche Fristen, nach deren Ablauf der Vermieter eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) nicht mehr geltend machen kann. Ebenso kann es in eher seltenen Fällen passieren, dass Mieter den Anspruch auf ein etwaiges Guthaben
Werden Betriebskostenvorauszahlungen vom Mieter erbracht, muss der Vermieter darüber abrechnen. Dies hat innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu erfolgen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Vermieter ist also verpflichtet, seinem Mieter innerhal