Die Kosten der Entwässerung bzw. des Abwassers darf der Vermieter auf seine Mieter verteilen, § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Möglich ist das aber nur, wenn diese Umlage mietvertraglich zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart ist. Dazu kann der Vermieter die Position
Auch wenn der Vermieter dazu verpflichtet ist, jährlich über die mietvertraglich vereinbarten Betriebkosten abzurechnen: Immer wieder kommt es vor, dass die Betriebskostenabrechnung formell fehlerhaft ist bzw. nicht erstellt wird, der Mieter keine Einsicht in die Belege für die Abrech
Die Warmwasserkosten sind nicht nur nach § 2 Nr. 5 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig. Sondern sie müssen grundsätzlich nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) über einen eigenen geeichten Warmwasserzähler erfasst sowie mindestens zu 50% nach Verbrauch abgerechnet werde
Hat der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, können auch die Kosten der Wasserversorgung umgelegt werden, § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Gemeint ist damit die Versorgung mit Kaltwasser. Demgegenüber bestehen für die Versorgung
Bei der Heizungsanlage darf der Vermieter auch die „Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums“
Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen wirksam vereinbart, kann der Vermieter die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgelisteten 17 verschiedenen Kostenarten auf den Mieter umlegen. Dabei handelt es sich auch um Leistungen, die in der Regel von Drittpersonen bzw. Dr
Die anfallenden Kosten für die Ungezieferbekämpfung kann der Vermieter auf seine Mieter verteilen, § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dazu muss die Umlage aber im Mietvertrag vereinbart sein. Dies geschieht dadurch, dass der Vermieter die Position „Ungezieferbekämpfung“ konk
Neben den Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage kann der Vermieter u. a. auch die Kosten für deren Pflege und Reinigung auf seine Mieter umlegen, § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung (BetrKV). Voraussetzung ist, dass die Umlage dieser Kosten im Mietvertrag vereinbart ist. Bei ölbet
Die Grundsteuer darf der Vermieter auf seine Mieter vollständig umlegen, § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Erforderlich ist dafür aber, dass die Umlage der Grundsteuer im Mietvertrag auch vereinbart ist. Dazu muss der Vermieter die Position „Grundsteuer“ genau bezeichnen od